Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg
StA Regensburg nimmt Bewährungswiderrufsantrag zurück

Staatsanwaltschaft nimmt Bewährungswiderrufsantrag zurück

Wer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird, muss  mit dem Bewährungswiderruf rechnen, wenn er in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt (§ 56f Abs. 1 StGB). Vor einem Bewährungswiderruf, der von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, muss der Betroffene durch das zuständige Vollstreckungsgericht angehört werden. Die Widerrufsanhörungsverfahren sind von den Betroffenen gefürchtet, stehen sie doch in dem Ruf, nur Durchgangsstation zum sicheren Bewährungswiderruf zu sein. Dass dem gerade nicht so ist, zeigt ein aktuelles Beispiel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose.

Nach Klage: Bundesagentur nimmt Ablehnungsbescheid zurück und bewilligt Arbeitslosengeld

Unsere Mandantin wandte sich am 15.05.2023 telefonisch an die Bundesagtur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg. Sie teilte mit, dass sie ihre Reha-Maßnahme beendet habe und nun wieder Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchte. Nachdem in der Folgezeit nichts geschah, insbesondere die Zahlung von Arbeitslosengeld wider Erwarten nicht erfolgt ist, wandte sich unsere Mandantin mehrmals, ca. 4 bis 5 mal, telefonisch an die Bundesagentur für Arbeit. Sie fragte jedes Mal nach dem Bearbeitungsstand ihres Arbeitslosengeldantrages. Ihr wurde jedoch immer nur mitgeteilt, dieser sei in Bearbeitung. Erst am 30.06.2023 teilte ihr der zuständige Sachbearbeiter telefonisch mit, dass für die erneute Bewilligung von Arbeitslosengeld die  erforderliche Arbeitslosmeldung fehlen würde. Diese holte unsere Mandantin unverzüglich nach, sodass ihr mit Bewilligungsbescheid vom 07.07.2023 auch wieder Arbeitslosengeld laufend bewilligt wurde. Für die Zeit ab dem 14.05.2023 bis zur erfolgten Bewilligung wurde der Anspruch jedoch durch Bescheid vom 07.07.2023 abgelehnt. Begründet wird die Ablehnung damit, dass unsere Mandantin sich weder im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit elektronisch oder persönlich arbeitslos gemeldet habe.

Verletztenbeistand - das unbekannte Wesen

Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht mit langjähriger Erfahrung im Bereich des Strafrechts bin ich häufig für Opfer von Sexualdelikten mandatiert, um die bestmögliche Unterstützung zukommen zu lassen. Neben meiner Tätigkeit als Verteidiger liegt mein Schwerpunkt in der Vertretung von Opfern von Sexualdelikten, wie sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung. Dabei ist es immer wieder erstaunlich, wie wenig Opfer von Straftaten über ihre rechtlichen Möglichkeiten im Strafverfahren wissen. Während die Nebenklage noch etwas bekannter ist, ist der Verletztenbeistand nahezu unbekannt. Ein aktueller Fall aus der Kanzlei gibt Anlass, darüber kurz zu informieren.

Mastozytose und GdB - diesmal vor dem Sozialgericht Augsburg

Wir vertreten regelmäßig Mandanten, die an Mastozytose leiden. Wir haben darüber und die sich ergebenden rechtlichen Probleme schon häufiger berichtet. Häufiger berichtet haben wir in diesem Zusammenhang auch die guten Erfolgsaussichten von Klagen im Bereich des SGB IX im Zusammenhang mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Ein "Paradebeispiel" eines Mastozytose-GdB-Prozesses haben wir kürzlich vor dem Sozialgericht Augsburg für unseren Mandanten erfolgreich durchlebt. Das zuständige Versorgungsamt, hier das ZBFS - Region Schwaben - Versorgungsamt stellte zunächst nur einen GdB von 30 für die Mastozytose fest. Der dagegen erhobene Widerspruch mit dem Ziel eines GdB von 50 blieb ohne Erfolg. Erfolg hatte dann aber die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht, diesmal dem Sozialgericht in Augsburg. Dieses holte ein unabhängiges medizinisches Sachverständigengutachten ein, das insgesamt zu einem GdB von 50 kam. Dieser Einschätzung folgte dann auch das ZBFS, so dass ein entsprechender Vergleich geschlossen werden konnte:   Ein schöner Erfolg für unserem Mandanten (SG Augsburg, Az. S 10 SB 68/23).

Nach Betriebsprüfung: DRV trägt Kosten des Eilrechtsschutzverfahrens

Ein wahrer Klassiker im Bereich der rentenversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung landete jüngst wieder auf meinem Schreibtisch. Nach einer Betriebsprüfung machte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegen meinen Mandanten eine sechsstellige Nachforderung geltend. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid wurde Widerspruch erhoben. Da der Widerspruch in derartigen Fällen keine aufschiebende Wirkung besitzt, wurde zusätzlich für meinen Mandanten bei der DRV Bund ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Trotz Fristsetzung reagierte die DRV - wie häufig in letzter Zeit - nicht. Da die sofortige Fälligkeit der gesamten Nachforderung meinen Mandanten wirtschaftlich überfordert hätte, musste ein sozialgerichtliches Eilverfahren, konkret ein Antragsverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht, eingeleitet werden. Dessen Kosten hat nun die DRV zu tragen.

"Nehmen Sie die Klage zurück?" - Nein!

Im medizinisch geprägten Sozialrecht, z.B. im Unfallversicherungs-, Renten- oder - wie hier - im Schwerbehindertenrecht, sind ärztliche Sachverständigengutachten oft verfahrensentscheidend. Zusätzlich zu den jeweiligen juristischen Voraussetzungen lässt sich nur mit einem oder mehreren medizinischen Gutachten feststellen, ob der Kläger  etwa erwerbsgemindert ist, an den Folgen eines Arbeitsunfalls leidet oder (schwer-) behindert ist. Holt das Sozialgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und verneint dieses im Ergebnis die Erwerbsminderung, die Unfallfolgen, die (Schwer-) Behinderung, etc., fragt das Gericht beim Kläger meist direkt an: "Nehmen Sie die Klage zurück?".

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.