Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Mastozytose und GdB - diesmal vor dem Sozialgericht Augsburg

Wir vertreten regelmäßig Mandanten, die an Mastozytose leiden. Wir haben darüber und die sich ergebenden rechtlichen Probleme schon häufiger berichtet. Häufiger berichtet haben wir in diesem Zusammenhang auch die guten Erfolgsaussichten von Klagen im Bereich des SGB IX im Zusammenhang mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Ein "Paradebeispiel" eines Mastozytose-GdB-Prozesses haben wir kürzlich vor dem Sozialgericht Augsburg für unseren Mandanten erfolgreich durchlebt. Das zuständige Versorgungsamt, hier das ZBFS - Region Schwaben - Versorgungsamt stellte zunächst nur einen GdB von 30 für die Mastozytose fest. Der dagegen erhobene Widerspruch mit dem Ziel eines GdB von 50 blieb ohne Erfolg. Erfolg hatte dann aber die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht, diesmal dem Sozialgericht in Augsburg. Dieses holte ein unabhängiges medizinisches Sachverständigengutachten ein, das insgesamt zu einem GdB von 50 kam. Dieser Einschätzung folgte dann auch das ZBFS, so dass ein entsprechender Vergleich geschlossen werden konnte:   Ein schöner Erfolg für unserem Mandanten (SG Augsburg, Az. S 10 SB 68/23).

"Nehmen Sie die Klage zurück?" - Nein!

Im medizinisch geprägten Sozialrecht, z.B. im Unfallversicherungs-, Renten- oder - wie hier - im Schwerbehindertenrecht, sind ärztliche Sachverständigengutachten oft verfahrensentscheidend. Zusätzlich zu den jeweiligen juristischen Voraussetzungen lässt sich nur mit einem oder mehreren medizinischen Gutachten feststellen, ob der Kläger  etwa erwerbsgemindert ist, an den Folgen eines Arbeitsunfalls leidet oder (schwer-) behindert ist. Holt das Sozialgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und verneint dieses im Ergebnis die Erwerbsminderung, die Unfallfolgen, die (Schwer-) Behinderung, etc., fragt das Gericht beim Kläger meist direkt an: "Nehmen Sie die Klage zurück?".

Verletztenbeistand - das unbekannte Wesen

Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht mit langjähriger Erfahrung im Bereich des Strafrechts bin ich häufig für Opfer von Sexualdelikten mandatiert, um die bestmögliche Unterstützung zukommen zu lassen. Neben meiner Tätigkeit als Verteidiger liegt mein Schwerpunkt in der Vertretung von Opfern von Sexualdelikten, wie sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung. Dabei ist es immer wieder erstaunlich, wie wenig Opfer von Straftaten über ihre rechtlichen Möglichkeiten im Strafverfahren wissen. Während die Nebenklage noch etwas bekannter ist, ist der Verletztenbeistand nahezu unbekannt. Ein aktueller Fall aus der Kanzlei gibt Anlass, darüber kurz zu informieren.

Nach Betriebsprüfung: DRV trägt Kosten des Eilrechtsschutzverfahrens

Ein wahrer Klassiker im Bereich der rentenversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung landete jüngst wieder auf meinem Schreibtisch. Nach einer Betriebsprüfung machte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegen meinen Mandanten eine sechsstellige Nachforderung geltend. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid wurde Widerspruch erhoben. Da der Widerspruch in derartigen Fällen keine aufschiebende Wirkung besitzt, wurde zusätzlich für meinen Mandanten bei der DRV Bund ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Trotz Fristsetzung reagierte die DRV - wie häufig in letzter Zeit - nicht. Da die sofortige Fälligkeit der gesamten Nachforderung meinen Mandanten wirtschaftlich überfordert hätte, musste ein sozialgerichtliches Eilverfahren, konkret ein Antragsverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht, eingeleitet werden. Dessen Kosten hat nun die DRV zu tragen.

Digitale Akten als Verfahrensbeschleuniger

Papierakten sind in manchen Anwaltskanzleien noch immer an der Tagesordnung. Wir setzen schon seit Jahren auf eine elektronische Aktenführung. Denn der seit einigen Jahren verpflichtende elektronische Rechtsverkehr hat zahlreiche Vorteile. Gerade auch dann, wenn seine Möglichkeiten nicht nur von der Kanzlei aus genutzt werden, sondern auch mobil eingesetzt werden. Dass die Vorteile auch im Bereich der Abkürzung der Verfahrensdauer liegen, zeigt ein aktuelles Beispiel aus unserer Kanzlei.

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