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Und täglich grüßt das Murmeltier: Mastozytose in der GdB-Beurteilung

Häufig sind wir mit Fragen zur GdB-Bildung bei Mastozytose befasst. Den Versorgungsämtern scheint nach wie vor nicht klar zu sein, dass man streng trennen muss zwischen kutaner Mastozytose und systemischer Mastozytose. Die Symptome und gesundheitlichen Auswirkungen dieser unterschiedlichen Erkrankungen unterscheiden sich massiv. Dementsprechend muss sich auch die versorgungsmedizinische Beurteilung massiv unterscheiden. Nicht so leider nach Einschätzung vieler Versorgungsämter, die häufig die kutane und die systemische Mastozytose in einen Topf werfen und als Hautkrankheit mit einem sehr niedrigen GdB bewerten. So auch in einem aktuellen Fall, der fast lehrbuchmäßig die Fehleinschätzung der Versorgungsbehörde zeigt.

Die Stadt Dortmund als zuständiger Versorgungsträger nach dem SGB IX nahm bei unserer Mandantin eine "Mastozytose mit Hautbeteiligung" an und gab einen (Teil-) GdB von lediglich 10. Dieser GdB wurde aber den gesundheitlichen Beeinträchtigungen unserer Mandantin durch die Mastozytose in keiner Weise gerecht. Sie leidet ja auch nicht nur an einer "Mastozytose mit Hautbeteiligung", sondern an einer systemischen Mastozytose mit verschiedensten Symptomen. Nachdem auch der Widerspruch nicht die gewünschte Wirkung zeigte, wurde letztlich Klage erhoben.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund (S 4 SB 1114/19) konnte, u.a. durch ein medizinisches Sachverständgengutachten, die Schwere der Auswirkungen der sytemischen Mastozytose gezeigt werden. Es konnte daraufhin ein Vergleich geschlossen werden mit einem Gesamt-GdB von 40.

 

Anmerkung: Aus unserer Sicht und unserer Erfahrung mit Mastozytose in der versorgungsmedizinischen Beurteilung wäre bei der vorhandenen systemischen Mastozytose (wie sehr häufig) auch ein GdB von 50 erreichbar gewesen. Aus verschiedenen Gründen wurde jedoch davon abgesehen, das Verfahren noch weiter zu führen und ggf. weitere medizinische Gutachten einzuholen. Es war in diesem Fall sinnvoller und sachgerechter, den Prozess kurzfristig und einvernehmlich mit dem Grad der Behinderung von 40 abzuschließen. Der Weg der Neufeststellung über § 48 SGB X steht unserer Mandantin ja auch in Zukunft offen.

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