In einem gegen einen Mandanten unbserer Kanzlei geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) konnte das Verfahren auf Antrag von Rechtsanwalt Mathias Klose hin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft folgte damit der rechtlichen Bewertung, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht bestand.
Ausgangspunkt: widersprüchliche, aber stets zweifelnde Angaben
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, angezeigt zu haben, am 16.02.2024 vergewaltigt worden zu sein, obwohl dies nicht stattgefunden habe. Grundlage des Tatverdachts waren seine eigenen Angaben im Rahmen der Anzeigeerstattung.
Bereits ein Blick in die Ermittlungsakte zeigte jedoch ein zentrales, durchgängiges Motiv:
Der Mandant hatte zu keinem Zeitpunkt behauptet, sicher zu wissen, dass sich die angezeigte Tat tatsächlich ereignet hatte. Vielmehr betonte er – konsistent und wiederholt –, dass er Zweifel habe und nicht ausschließen könne, das Geschehen lediglich geträumt oder alkoholbedingt fehlinterpretiert zu haben.
Diese Unsicherheit zieht sich wie ein roter Faden durch sämtliche Vernehmungen und polizeilichen Eindrucksvermerke. Sie wurde von allen beteiligten Beamten dokumentiert und gerade nicht erst im Nachhinein eingeführt.