Ein Thema, das vielen Betriebsinhabern nicht bewusst ist, ihnen aber schmerzhaft bewusst werden kann, wenn der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ins Haus flattert: Widerspruch und Klage gegen Betriebsprüfungsbescheide nach § 28p SGB IV haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid der DRV grundsätzlich sofort vollzogen werden kann — die Nachforderungen sind also direkt zu bezahlen, auch wenn der Bescheid noch gar nicht bestandskräftig ist. Viele Betriebsinhaber wiegen sich in falscher Sicherheit. "Wir legen doch Widerspruch ein, das reicht doch", hört man oft. Nein, reicht eben nicht. Der Widerspruch allein ändert gar nichts an der Durchsetzbarkeit des Bescheides. Die Nachforderung steht weiter im Raum, als hätte man gar nichts unternommen. Das gilt genauso für eine Klage.