Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg
Feststellung des Erwerbsstatus einer GmbH-Geschäftsführerin bei der DRV durch RA Klose

Selbstständig oder abhängig beschäftigt? – Erfolgreiche Statusfeststellung für Gesellschafter-Geschäftsführerin

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung gehört zu den schwierigsten Fragen des Sozialversicherungsrechts – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgericht stellt hierbei immer strengere Anforderungen, sodass vermeintliche Sicherheit trügerisch sein kann. In einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren konnten wir für eine Mandantin, Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, erfolgreich Klarheit schaffen:
§ 145d StGB? Verfahren mangels Tatverdachts wieder eingestellt!

Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts – wenn der subjektive Tatbestand fehlt

In einem gegen einen Mandanten unbserer Kanzlei geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) konnte das Verfahren auf Antrag von Rechtsanwalt Mathias Klose hin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft folgte damit der rechtlichen Bewertung, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht bestand.   Ausgangspunkt: widersprüchliche, aber stets zweifelnde Angaben Dem Mandanten wurde vorgeworfen, angezeigt zu haben, am 16.02.2024 vergewaltigt worden zu sein, obwohl dies nicht stattgefunden habe. Grundlage des Tatverdachts waren seine eigenen Angaben im Rahmen der Anzeigeerstattung.   Bereits ein Blick in die Ermittlungsakte zeigte jedoch ein zentrales, durchgängiges Motiv: Der Mandant hatte zu keinem Zeitpunkt behauptet, sicher zu wissen, dass sich die angezeigte Tat tatsächlich ereignet hatte. Vielmehr betonte er – konsistent und wiederholt –, dass er Zweifel habe und nicht ausschließen könne, das Geschehen lediglich geträumt oder alkoholbedingt fehlinterpretiert zu haben. Diese Unsicherheit zieht sich wie ein roter Faden durch sämtliche Vernehmungen und polizeilichen Eindrucksvermerke. Sie wurde von allen beteiligten Beamten dokumentiert und gerade nicht erst im Nachhinein eingeführt.
Erfolg vor dem SG Regensburg: GdB bleibt bei 50

Anerkenntnis des ZBFS im GdB-Verfahren: GdB 50 nach Klage vor dem Sozialgericht Regensburg

Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt, wie wichtig Durchhaltevermögen, fachliche Präzision und eine klare rechtliche Argumentation gerade bei psychischen Erkrankungen sind.   Der Ausgangspunkt Unsere Mandantin – seit Jahren mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen konfrontiert, konkret v.a. einer bipolaren Störung – hatte bereits früher einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen bekommen. Nach einer erneuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands beantragte sie die Neufeststellung. Trotz umfangreicher fachärztlicher Unterlagen wurde der GdB im Verwaltungsverfahren schließlich auf 30 abgesenkt. Diese Herabstufung bedeutete für die Betroffene nicht nur einen formalen Verlust, sondern auch eine zusätzliche psychische Belastung. Sie entschied sich daher, den Rechtsweg zu beschreiten. Mit uns. Mit Erfolg.
Sachverständigengutachten: Sinusvenenthrombose nach Covid-Schutzimpfung

Gutachten-Update II: Sinusvenenthrombose nach Corona-Schutzimpfung

Die rechtliche Bewertung möglicher Impfschäden im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen ist nach wie vor anspruchsvoll und von hohen medizinischen und rechtlichen Hürden geprägt. Umso bemerkenswerter ist ein aktuelles Gutachten, das in einem von uns begleiteten Verfahren (Sozialgericht Landshut - Az. S 13 VJ 19/24) eine Sinusvenenthrombose als Impfschadensfolge anerkennt. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Mandantin mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® (BioNTech) geimpft. In zeitlichem Zusammenhang entwickelte sich eine Sinusvenenthrombose im Bereich des Sinus transversus, also eine Thrombose des intrakraniellen Venensystems. Der Sachverständige ordnet diesen Befund ausdrücklich als Impfschadensfolge im Sinne der Entstehung ein.
Neue Telefonzeiten in der Kanzlei Klose: Mo - Fr 8 - 14 Uhr

Neue Telefonzeiten in unserer Kanzlei

Erreichbarkeit ist im Anwaltsberuf kein Luxus, sondern Voraussetzung. Gerade im Sozialrecht und im Strafrecht geht es oft um existenzielle Fragen, laufende Fristen und große Unsicherheit. Umso wichtiger ist es, offen zu kommunizieren, wenn sich Abläufe ändern. Vorübergehend gelten in unserer Kanzlei neue Telefonzeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr Diese Telefonzeiten weichen von unseren Kanzleizeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr) ab. Die Kanzlei arbeitet also weiterhin durchgehend – nur die telefonische Erreichbarkeit ist zeitlich gebündelt.
Erfreuliches Gutachten vor dem Sozialgericht: Hautstraffungs-OPs als ultima ratio

Gutachten-Update I: Hautstraffungsoperationen als ultima ratio

Immer wieder sehen sich Mandantinnen und Mandanten mit der pauschalen Ablehnung konfrontiert, Hautstraffungsoperationen seien bloße kosmetische Eingriffe und daher nicht medizinisch notwendig. Ein aktuelles, im Rahmen eines von uns geführten Verfahrens (Sozialgericht Regensburg - Az. S 16 KR 532/24) eingeholtes medizinisches Gutachten zeigt nun eindrucksvoll, dass diese Sichtweise der Realität häufig nicht gerecht wird. Im konkreten Fall ging es um die Kostenübernahme für mehrere Hautstraffungsoperationen – konkret eine Abdominoplastik sowie Brust- und Oberschenkelstraffungen. Die Ausgangslage war typisch: erheblicher, dauerhafter Hautüberschuss mit fortschreitenden Beschwerden, nachdem sämtliche konservativen Behandlungsansätze ausgeschöpft worden waren. Das Gutachten kommt zu einem für unsere Mandantin außerordentlich positiven und klaren Ergebnis:

Berufsgenossenschaft durfte Unfallfolgen nicht „wegkürzen“ – MdE-Rente bleibt bei 50 %

in einem langjährigen Verfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung hat das SG Regensburg (S 5 U 243/22) kürzlich unserem Mandanten in zentralen Punkten Recht gegeben. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft wollte eine bereits gewährte Verletztenrente und anerkannte Unfallfolgen für die Zukunft deutlich reduzieren. Das Gericht hat diese Kürzung nicht in dem von der BG beabsichtigten Umfang akzeptiert.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.