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Die "Erklärung zum Hinzuverdienst" - ein positives Signal im Rentenverfahren

Erwerbsminderungsrentenverfahren (§ 43 SGB VI) können sich sehr lange ziehen, sowohl im eigentlichen Antragsverfahren als auch in einem sich oft anschließenden Widerspruchsverfahren. Die Antragsteller erhalten in aller Regel vom Rentenversicherungsträger keine direkten Zwischennachrichten oder Sachstandsmitteilungen, so dass sie nicht selten völlig im Unklaren darüber sind, wie lange ein Verfahren noch dauert und welchen Ausgang es wahrscheinlich haben wird. Mit gewisser Verwunderung reagieren die Versicherten dann, wenn sie ohne weitere Erklärung von der Rentenversicherung plötzlich ein Formular übersendet erhalten, in dem sie bzw. der Arbeitgber Angaben zum Hinzuverdienst machen sollen. Manche Rentenantragsteller werden dann sogar argwöhnisch oder misstrauisch - ist die Rentenversicherung (zu) neugierig? Will sie mich ausspionieren? Mitnichten. 

 

Hintergrund der Anforderung von Angaben zum Hinzuverdienst ist, dass Hinzuverdienst auf die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wird. Angaben zum Einkommen benötigt die Rentenversicherung daher nur - und darf sie auch nur dann überhaupt anfordern -, wenn eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird. Die Offenlegung des Einkommens, die Angaben zum Hinzuverdienst, sind also ein sicheresZeichen dafür, dass das Rentenverfahren vor dem Abschluss steht. Konkret vor dem psoitiven Abschluss mit Bewilligung einer EM-Rente. Daher gilt es in einem solchen Falle, sich nicht zu wundern oder zu misstrauen, sondern die Erklärung schnellstmöglich bei der Rentenversicherung einzureichen.

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