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Bundeswehr unterliegt vor Gericht - Nachzahlung der Versorgungsleistungen seit 2014 durchgesetzt

Einen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit bildet das soziale Entschädigungsrecht, besonders das Rechts der Soldatenversorgung. In einem aktuellen Fall konnte die rückwirkende Zahlung von Versorgung wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung seit dem 1. Spetember 2014 erfolgreich durchgesetzt werden.

Die Ausgangslage dürfte vielen betroffenen aktuellen und ehemaligen Soldaten nur zu bekannt vorkommen. Es tritt eine gesundheitliche Schädigung auf, die aus Sicht des Soldaten - und oft auch aus Sicht der Ärzte - ursächlich mit dem Wehrdienst zusammenhängt. Die Bundeswehr, konkret das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) in Düsseldorf, sieht dies aber anders und leht die Gewährung von Versorgungsanspruchen nach § 85 SVG bzw. § 80 SVG ab. 

So auch hier. Streitig war, ob eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) einer mittlerweile ehemaligen Soldatin als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und zu entschädigen ist. Nachdem der Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Bundeswehr nicht den gewünschten Erfolg für unsere Mandantin brachte, wurde Klage zum Sozialgericht München erhoben.

Die 48. Kammer des Sozialgerichts München teilte unsere Rechtsauffassung und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundeswehr, zur Gewährung von monatlicher Versorgung nach § 80 SVG laufend und rückwirkend seit dem 1. September 2014 auf der Grundlage eines Grads der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 (SG München, Urteil vom 18.05.2022, Aktenzeichen S 48 VS 14/20)

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