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GdB 50 bei Morbus Crohn und Depression

Unser Mandant leidet an Morbus Crohn und einer Depression. Er stritt mit dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Oberpfalz um die Höhe des daraus resultierenden Gesamt-GdB. Das ZBFS hielt einen Gesamt-GdB von 40 für ausreichend. Aus Sicht unseres Mandanten war ein GdB von 50 angezeigt. Der Rechtsstreit landete nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor dem Sozialgericht Regensburg.

Das Klageverfahren wurde erfolgreich abgeschlossen.

Im Klageverfahren vor der 13. Kammer des sozialgerichts Regensburg wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen unseres Mandanten in einer ausführlichen Klagebegründung nochmals dargelegt. Das Sozialgericht holte daraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. W. ein. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, es sei aus meidizinischer Sicht von Einzel-GdB von 40 für die entzündliche Darmerkrankung und 30 für die depressive Störung. Nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligten ergebe sich daraus ein Gesamt-GdB von 50. Dies wurde dann im Rahmen des Verhandlungstermins vom 10. November in einem Vergleich verbindlich geregelt (SG Regensburg - S 13 SB 66/22).

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