Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Mandant vom Vorwurf der Vergewaltigung befreit

In der heutigen Zeit, in der der Ruf einer Person schnell durch Vorwürfe beschädigt werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, eine kompetente und diskrete Verteidigung im Ermittlungsverfahren sicherzustellen. Das machen wir. Rechtsanwalt Klose ist es diskret und kompetent gelungen, ein Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten wegen des schwerwiegenden Vorwurfs der Vergewaltigung erfolgreich zur Einstellung zu bringen. Zu einer möglicherweise rufschädigenden öffentlichen Hauptverhandlung kommt es auf diese Weise nicht.

Der Fall: Die Angelegenheit begann, als gegen unseren Mandanten schwere Vorwürfe der Vergewaltigung erhoben wurden. Unser Mandant sollte nach den Vorwürfen zusammen mit drei Anderen ein minderjähriges Mädchen vergewaltigt haben. Diese Anschuldigungen konnten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führen und - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahren - zu einem erheblichen Rufschaden führen. Angesichts der Ernsthaftigkeit der Situation und des sensiblen Charakters des Falls entschied sich unser Mandant, sich an Mathias Klose (Fachanwalt füt Strafrecht) zu wenden, um seine Rechte wahrzunehmeb und eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.

Die Verteidigung: Rechtsanwalt Klose ging mit dem erforderlichen Fingerspitzengefühl und der nötigen Sachlichkeit vor, um sicherzustellen, dass unser Mandanten fair behandelt wird. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass es erhebliche Zweifel an den Vorwürfen gab, besonders eine Vielzahl von Widersprüchen in den Aussagen der Belastungszeugin aufzudecken. Foglich wurde in einer Verteidigunmgsschrift die Einstellung des Ermittlungsverfahrens beantragt.

Das Ergebnis: Die Bemühungen von Rechtsanwalt Mathias Klose zahlten sich aus. Aufgrund des Mangels an stichhaltigen Beweisen und den erheblichen Ungereimtheiten in den Zeugenaussagen entschied die Staatsanwaltschaft Regensburg (Az. 406 Js 31355/22, Verf. v. 22.05.2023), wie beantragt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Mithin droht unserem Mandanten weder eine strafrechtliche Verurteilung wegen Vergewaltigung noch eine Schädigung seines Rufs durch Bekanntwerden der pikanten Vorwürfe in einer öffentlichen Hauptverhandlung.

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