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Klartext: "Es hat sich herausgestellt, dass M. unschuldig ist"

Die Staatsanwaltschaft Regensburg ward unserem Mandanten (M.) vor, Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut zu haben. Nun erfolgte eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts, die unmissverständlicher nicht hätte formuliert werden können:

 

"Es hat sich herausgestellt, dass M. unschuldig ist"
(Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 26.06.2023, Az. 602 Js 15035/21).

 

Unser Mandant sollte durch die Beschäftigung von ausländischen Scheinselbständigen Beiträge zur Sozialversicherung in sechsstelliger Höhe vorenthalten und veruntreut haben. Gemäß § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) drohte daher eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens entkräftete sich der massive Vorwurf aber. Zum einen konnten für mehrere - aus Sicht der Staatsanwaltschaft - sozialversicherungspflichtige Scheinselbständige A1-Entsendebescheinigungen aus dem jeweiligen Herkunftsland nachträglich vorgelegt werden, mit der Folge des Entfalls der Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Zum anderen trat für einen Tatzeitraum auch zwischenzeitlich Verjährung ein; die lange Verfahrensdauer von Sozial- und Strafverfahren war hier also kein Nachteil - und ist es auch vielmals in anderen Verfahren nicht, sondern eher ein Vorteil.

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