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Nach Betriebsprüfung: DRV trägt Kosten des Eilrechtsschutzverfahrens

Ein wahrer Klassiker im Bereich der rentenversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung landete jüngst wieder auf meinem Schreibtisch.

Nach einer Betriebsprüfung machte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegen meinen Mandanten eine sechsstellige Nachforderung geltend. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid wurde Widerspruch erhoben. Da der Widerspruch in derartigen Fällen keine aufschiebende Wirkung besitzt, wurde zusätzlich für meinen Mandanten bei der DRV Bund ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Trotz Fristsetzung reagierte die DRV - wie häufig in letzter Zeit - nicht. Da die sofortige Fälligkeit der gesamten Nachforderung meinen Mandanten wirtschaftlich überfordert hätte, musste ein sozialgerichtliches Eilverfahren, konkret ein Antragsverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht, eingeleitet werden. Dessen Kosten hat nun die DRV zu tragen.

Kurz nach Einleitung reagierte die Rentenversicherung dann und setzte die Vollziehung aus. Das Eilverfahren konnte daraufhin für erledigt erklärt werden. Da sich die DRV nicht freiwillig zur Tragung der Kosten des Verfahren bereit erklärte, musste eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt werden. Diese fiel - wie üblich in solchen Fallkonstellationen - eindeutig aus:

 

"Die Antragsgegnerin [=DRV] trägt die Kosten des Verfahrens.

...

entspricht einem vollen Obsiegen des Antragstellers, was eine Kostentragung durch die Antragsgegnerin indiziert. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin unmittelbar nach Antragstellung bei Gericht das den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigende Vergleichsangebot unterbreitet hat; denn der Antragsteller hatte bereits im Vorverfahren bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt, jedoch trotz Fristsetzung keine Rückmeldung erhalten, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung des Rechtsstreits keine andere Beurteilung als eine Kos-tentragung durch die Antragsgegnerin geboten ist."

 

Sozialgericht Landshut Beschluss vom 17.10.2023, Az. S 14 BA 19/23 ER

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