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AG Straubing - 7-1-26 - 6 Cs 708 Js 32105/25 (2) - Kostenentscheidung

Rücknahme des Strafbefehlsantrags nach Einspruch – Staatskasse trägt die Kosten

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Strafverfahren bereits im Strafbefehlsverfahren enden. Weniger bekannt ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Erlass eines Strafbefehls auch nach dessen Zustellung noch zurücknehmen kann – mit erheblichen Folgen für die Kostenentscheidung.

Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Straubing, in dem unser Mandant von Rechtsanwalt Mathias Klose (Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht) zeigt dies deutlich.

 

Ausgangslage: Strafbefehl wegen Körperverletzung

Gegen einen Mandanten wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg – Zweigstelle Straubing ein Strafbefehl wegen Körperverletzung erlassen. Der Strafbefehl sah eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vor.

Wie es die Strafprozessordnung vorsieht, wurde form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt (§ 410 StPO).

Nach Einlegung des Einspruchs nahm die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Erlass des Strafbefehls gemäß § 411 Abs. 3 StPO zurück. Diese Rücknahme ist auch nach Zustellung des Strafbefehls noch zulässig. Mit der Rücknahme entfällt die Grundlage für das weitere Strafbefehlsverfahren.

 

Die entscheidende Folge: Kosten trägt die Staatskasse

Das Amtsgericht Straubing hat mit Beschluss vom 07.01.2026 entschieden, dass

  • die Kosten des Verfahrens sowie
  • die notwendigen Auslagen des Mandanten

von der Staatskasse zu tragen sind (Az. 6 Cs 708 Js 32105/25 (2)).

Wird der Strafbefehlsantrag wirksam zurückgenommen, ist das Verfahren so zu behandeln, als wäre es nicht weiter betrieben worden. Der Betroffene darf dadurch nicht mit Kosten belastet werden.

 

Zentrale Voraussetzung: Wirksamer Einspruch

Entscheidend – und in der Praxis häufig übersehen – ist jedoch eine zwingende Voraussetzung: Die Kostenübernahme durch die Staatskasse setzt stets einen form- und fristgerechten Einspruch gegen den Strafbefehl voraus.

Ohne Einspruch würde der Strafbefehl rechtskräftig werden – eine spätere Rücknahme des Antrags durch die Staatsanwaltschaft hätte dann keine kostenrechtlichen Vorteile mehr für den Betroffenen.

 

Fazit

Der Fall zeigt eindrücklich:

  • Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehlsantrag auch nach Zustellung noch zurücknehmen (§ 411 Abs. 3 StPO).
  • Erfolgt die Rücknahme nach einem wirksamen Einspruch, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
  • Ein rechtzeitiger und formgerechter Einspruch ist daher von zentraler Bedeutung – nicht nur zur Wahrung materieller Rechte, sondern auch aus kostenrechtlicher Sicht.

 

Gerade im Strafbefehlsverfahren lohnt es sich daher, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

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