Gutachten-Update I: Hautstraffungsoperationen als ultima ratio
Immer wieder sehen sich Mandantinnen und Mandanten mit der pauschalen Ablehnung konfrontiert, Hautstraffungsoperationen seien bloße kosmetische Eingriffe und daher nicht medizinisch notwendig. Ein aktuelles, im Rahmen eines von uns geführten Verfahrens (Sozialgericht Regensburg - Az. S 16 KR 532/24) eingeholtes medizinisches Gutachten zeigt nun eindrucksvoll, dass diese Sichtweise der Realität häufig nicht gerecht wird.
Im konkreten Fall ging es um die Kostenübernahme für mehrere Hautstraffungsoperationen – konkret eine Abdominoplastik sowie Brust- und Oberschenkelstraffungen. Die Ausgangslage war typisch: erheblicher, dauerhafter Hautüberschuss mit fortschreitenden Beschwerden, nachdem sämtliche konservativen Behandlungsansätze ausgeschöpft worden waren.
Das Gutachten kommt zu einem für unsere Mandantin außerordentlich positiven und klaren Ergebnis:
Die begehrten Straffungsoperationen seien ultima ratio – also das letzte und einzige sinnvolle Mittel – und zugleich geeignet, die weitere Progredienz der Beschwerden aufzuhalten. Besonders bedeutsam ist dabei die Feststellung, dass es keine nicht-operativen Methoden gibt, um die eigentliche Ursache der Beschwerden zu beseitigen: den massiven, permanenten Hautüberschuss.
Hervorzuheben ist zudem, dass der Sachverständige die beantragten Eingriffe ausdrücklich als kausale Therapien einordnet. Sie zielen nicht auf eine bloße äußere Veränderung, sondern unmittelbar auf die Beseitigung der krankheitsauslösenden Ursache ab – nämlich der überschüssigen Hautlappen, die zu Entzündungen, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und erheblichen Alltagsbelastungen führen.
Dieses Gutachten bestätigt, wie entscheidend eine präzise medizinische und rechtliche Aufarbeitung ist. Gerade in Fällen, in denen Leistungsträger vorschnell auf den vermeintlich „ästhetischen Charakter“ eines Eingriffs abstellen, kommt es auf eine klare Argumentation an, die medizinische Notwendigkeit, Therapieziel und Alternativlosigkeit überzeugend darstellt.
Für unsere Mandantin bedeutet das Gutachten einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zur Durchsetzung ihres berechtigten Leistungsanspruchs gegen ihre Krankenkasse, die SBK– und zeigt zugleich, dass sich Hartnäckigkeit und sorgfältige Vorbereitung auszahlen.
