Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Behindertenrecht: Der Grad der Behinderung (GdB)

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F.). Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX a.F.). Diese Begriffsbestimmungen waren maßgebend bis zum 31.12.2017.

Seit dem 01.01.2018 wurden die Begriffsbestimmungen durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen  (Bundesteilhabegesetz - BTHG) leicht modifiziert:
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX n.F.).

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Diese neue Definition des Begriffs der Behinderung im SGB IX wurde an die Definition des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities - CRPD), die UN-BRK angepasst.

Auf Antrag des behinderten Menschen stellt die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde (Versorgungsamt) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen werden mit dem nach 10er-Graden abgestuften GdB bemessen.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von 30 bis 40. Mit der rechtlichen Gleichstellung Menschen mit Behinderungen in den Anwendungsbereich des Schwerbehindertenrechts mit wenigen Ausnahmen einbezogen. Zuständig für die Gleichstellung ist die Bundesagentur für Arbeit, konkret die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers befindet. Mehr dazu finden Sie hier.

Der GdB ist im (Schwer-) Behindertenrecht von zentraler Bedeutung. Anhand des GdB wird z.B., wie oben gezeigt, beurteilt, wer schwerbehindert ist oder auch, wer schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden kann. Ebenso setzt die Erlangung der verschiedenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (G, aG, B, H, RF, Gl/Bl, VB und EB) genauso wie die Gewährung der im Alltag überaus wichtigen Parkerleichterungen oder die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente in aller Regel das Vorliegen einer bestimmten GdB-Höhe voraus.

Wichtige Rechte

Wenn Sie einen GdB von mindestens 50 besitzen, haben Sie verschiedene Rechte, z.B.:

  • Schwerbehinderteneigenschaft,
  • Steuerfreibetrag in unterschiedlicher Höhe, abhängig vom GdB,
  • Sonderkündigungsschutz,
  • Bevorzugte Einstellung,
  • Freistellung von Mehrarbeit,
  • Zusatzurlaub,
  • Vorgezogene Rente wegen Alters,
  • Wohnungskündigungsschutz,
  • Besondere Fürsorge im Öffentlichen Dienst.

Mehr zu behinderungsspezifischen Rechten erfahren Sie hier.

Feststellung des GdB

Das Vorliegen einer Behinderung und der GdB wird auf Antrag des behinderten Menschen von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörde festgestellt (§ 69 SGB IX bis 31.12.2017 bzw. § 152 SGB IX seit 01.01.2018). In Bayern etwa ist das regionale Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Versorgungsamt - zuständig, in Baden-Württemberg das Versorgungsamt des jeweiligen Landkreises.

Der Grad der Behinderung nach dem SGB IX wurde bis zum 31.12.2008 nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP - festgestellt. Grundlage der AHP waren Empfehlungen und Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Seit dem 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung maßgebend, die inhaltlich aber weitestgehend den AHP entspricht. Die Versorgungsmedizin-Verordnung enthält u.a. eine GdB-Tabelle. Die in der GdB-Tabelle aufgeführten Einzel-Grade der Behinderung sind jedoch nur Anhaltspunkte für den konkret vorliegenden GdB. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Jedoch findet - sofern jemand an mehreren Beeinträchtigungen leidet - kein Addition der festgestellten Einzelgrade der Behinderung statt, sondern ein Gesamtgrad der Behinderung ist in einer Gesamtschau zu bilden, bei der besonders auch die gegenseitigen Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind.

Um die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen, werden von der zuständigen Behörde von den behandelnden Ärzten in der Regel aktuelle Befundberichte angefordert und - ggf. durch die Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme oder eines ärztlichen Gutachtens - bewertet. Beantragt ein Erwerbstätiger die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und muss kein Gutachten eingeholt werden, muss die Behörde innerhalb von drei Wochen entscheiden. Ist ein Gutachten zur Feststellung des GdB notwendig, muss die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen werden.

Auf Antrag des behinderten Menschen stellt die zuständige Behörde nach Feststellung der Behinderungen einen Ausweis über die Eigenschaft als (schwer-) behinderter Mensch, den vorliegenden Grad der Behinderung sowie ggf. weitere gesundheitliche Merkmale aus.

Im Falle der Verringerung des Grads der Behinderung auf weniger als 50 verringert, beispielsweise nach Heilungsbewährung oder nach einer sonstigen Verbesserung des Gesundheitszustands, werden die Regelungen für Schwerbehinderte nicht mehr angewendet. Dies gilt jedoch nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides (§ 116 SGB IX bis 31.12.2017 bzw. § 199 Abs. 1 SGB IX ab 01.01.2018). Dieselbe Dreimonatsfrist gilt auch für gleichgestellte Personen nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung.

Überblick: Verschiedene Einzel-GdB

Nachfolgend finden Sie einige häufige Beeinträchtigungen und die dazugehörigen von der Versorgungsmedizin-Verordnung vorgesehenen Einzel-GdB:

  • Acne vulgaris: 0-30
  • Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen: 80-100
  • Autistische Syndrome 50-100
  • Bronchialasthma bei Kindern: 20-100
  • Chronische Bronchitis: 0-30
  • Chronische Harnwegsentzündungen: 0-70
  • Chronische Mittelohrentzündung: 0-20
  • Chronische Nebenhöhlenentzündung: 0-40
  • Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem: 0-50
  • Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis): 10-80
  • Depressionen: siehe unten - Psychovegetative oder psychische Störungen
  • Einschränkungen der Herzleistung: 0-100
  • Epileptische Anfälle: 30-100
  • Fibromyalgie: kein spezifischer GdB, Auswirkungen im Einzelfall maßgebend
  • Gesichtsentstellung: 10-50
  • Gesichtsneuralgien: 0-80
  • Gicht: kein spezifischer GdB, Auswirkungen im Einzelfall maßgebend
  • Gleichgewichtsstörungen: 0-80
  • Globale Entwicklungsstörungen: 50-100
  • Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten: 20-100
  • Hämorrhoiden: 0-20
  • Hirnschäden mit psychischen Störungen: 30-100
  • Hirntumore: 50-100
  • HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik: 10
  • HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik (z.B. LAS, ARC, AIDS-Vollbild): 30-100
  • Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität: 10-100
  • Hypertonie 0-100
  • Kognitive Teilleistungsschwächen (z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung) im Schul- und Jugendalter: 0-50
  • Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (zerebral bedingt): 30-100
  • Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion: 20-100
  • Leberfibrose: 0-10
  • Leberzirrhose: 30-100
  • Menière-Krankheit: 0-50
  • Migräne: 20-100
  • Mukoviszidose (zystische Fibrose): 20-100
  • Multiple Sklerose (MS): kein spezifischer GdB, Auswirkungen im Einzelfall maßgebend
  • Muskelschwäche: 20-100
  • Nachtblindheit: 0-10
  • Narkolepsie: 50-80
  • Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen: 0-100
  • Nierenfunktionseinschränkung: 20-100
  • Oberarmpseudarthrose: 20-40
  • Oberschenkelpseudarthrose: 50-70
  • Parkinson-Syndrom: 30-100
  • Periphere Fazialsparese: 0-50
  • Pseudarthrose der Elle oder Speiche: 10-20
  • Psoriasis vulgaris: 0-50
  • Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (z.B. Alkohol, Betäubungsmittel, Medikamente): 0-100
  • Psychovegetative oder psychische Störungen (leichtere): 0-20; psychovegetative oder psychische Störungen (stärker behindernde mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen): 30-40 - zum GdB bei psychischen Erkrankungen finden Sie hier weitergehende Informationen
  • Refluxkrankheit: 10-30
  • Rosazea, Rhinophym: 0-30
  • Rückenmarkschäden: 30-100
  • Sarkoidose: kein spezifischer GdB. Der GdB richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen; Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung von betroffenen Organen ein GdB von 30 anzunehmen.
  • Schizophrene und affektive Psychosen: 10-100
  • Schlaf-Apnoe-Syndrom: 0-50
  • Stottern: 0-50
  • Tinnitus: 0-50
  • Verlust des Riechvermögens: 10-15
  • Verlust des Kehlkopfes: 70-80
  • Totaler Haarausfall: 30
  • Verlust der Brust (Mastektomie): 10-40
  • Verlust eines Daumens: 25
  • Wirbelsäulenschäden: 0-100
  • Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirnschadens (z.B. Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus): 30-50
  • Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen: 30-100
  • Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus): 0-50

Rechtsschutz

Anwaltliche Hilfe wird im Bereich des Behindertenrechts zumeist dann notwendig, wenn auf Antrag des Betroffenen nicht der angemessene Grad der Behinderung von der Behörde festgestellt wird, sondern ein zu niedriger. Dies kann beim ersten Antrag der Fall sein, aber auch wenn nach erfolgter Feststellung auf Antrag des Behinderten eine wesentliche Änderung (§ 69 SGB IX bzw. § 152 SGB IX i.V.m. § 48 SGB X), insbesondere eine Verschlechterung, festgestellt werden soll. Auch wenn Merkzeichen nicht festgestellt werden oder der bislang festgestellte GdB, etwa nach Heilungsbewährung, herabgesetzt wird, kann rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung erforderlich werden.

Gegen Entscheidungen der Versorgungsträger können Sie Widerspruch erheben. Hat der Widerspruch keinen Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben können.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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