Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Bedrohung

Die Bedrohung (§ 241 StGB) ist ein eher wenig bekanntes Delikt, das in der Praxis häufig im Zusammenhang mit anderen Straftaten begegnet, etwa im Zusammenhang mit Nötigung, Körperverletzung oder einer Schlägerei, also oftmals “im Eifer des Gefechts”.

§ 241 StGB (Bedrohung):

“(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.”

Bedroht werden kann nur ein Mensch, also eine natürliche Person, nicht auch eine juristische Person wie eine GmbH. Eine Drohung i.S.d. § 241 Abs. 1 StGB ist nach der strafrechtlichen Rechtsprechung das Inaussichtstellen eines Verbrechens, auf das der Drohende Einfluss hat. Als Verbrechen, mit denen gedroht werden kann, sind etwa Mord und Totschlag (“...ich bring dich um...”) oder Brandstiftung (“...ich brenn dein Haus ab...”) zu nennen. Es muss sich um ein konkretes Verbrechen handeln, die allgemeine Ankündigung jemand werde “noch etwas erleben”, genügt daher ebenso wenig wie eine bloße Warnung. Ein Vortäuschen i.S.d. § 241 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn das vorgetäuschte Verbrechen tatsächlich nicht bevorsteht.

Strafbar ist nur die mit Vorsatz begangene Bedrohung. Die fahrlässig begangene Bedrohung ist straflos. Verjährung der Bedrohung tritt nach drei Jahren ein (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).

Steht die Bedrohung nicht alleine, sondern verfolgt sie einen bestimmten Zweck, etwa den Bedrohten zur Vornahme einer bestimmten Handlung zu bewegen oder eine bestimmte Handlung zu dulden oder zu unterlassen, kommt nicht mehr (nur) Bedrohung in Betracht, sondern Nötigung und Erpressung.
 

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