Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Nachstellung

 

Nachstellung oder Stalking (§ 238 StGB) ist ein relativ junger Straftatbestand. Erst im Jahr 2007 wurde dieser neue Straftatbestand durch das 40. Strafrechtsänderungsgestez in das Strafgesetzbuch eingefügt, um auch Verhaltensweisen strafrechtlich ahnden zu können, die noch nicht die Tatbestände der Beleidigung, der Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Anordnung nach § 4 GewSchG, der Nötigung oder der Bedrohung erfüllen.

§ 238 StGB (Nachstellung):

“(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.”

Das Aufsuchen der räumlichen Nähe (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB) meint insbesondere das Auflauern, Verfolgen, Vor-dem-Haus-Stehen oder sonstige körperliche Präsenz in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstelle des Nachgestellten (sog. intimacy seeker).

Die Verwendung von Kommunikations- und Telekommunikationsmitteln (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB) meint insbesondere Telefonanrufe, SMS oder Chat-/Messenger-Nachrichten, E-mails, Briefe, sonstige schriftliche Botschaften und auch die Kontaktaufnahme über Dritte.

Missbräuchliche Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegt etwa dann vor, wenn der Täter Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung der Anschrift des Opfers bestellt.

Eine andere den § 238 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB vergleichbare Handlung ist etwa die Diskreditierung des Opfers im privaten oder beruflichen Umfeld, die in ihrer Schwere den Nr. 1-4 entspricht.

Tatbestandlicher Erfolg des § 238 StGB ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers durch bestimmte Annäherungshandlungen oder Drohungen. Das bedeutet insbesondere, dass das Opfer durch die Nachstellung “nicht mehr so leben kann wie zuvor”, dass es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen.

Beharrlich meint, dass der Täter nicht nur hin und wieder, sondern jedenfalls wiederholt handelt, besonders gleichgültig und besonders hartnäckig handelt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten. Eine insoweit erforderliche (Mindest-) Anzahl von Angriffen kann nicht festgelegt werden.

Die Qualifikation des § 238 Abs. 3 StGB, die Verursachung des Todes des Opfers, ist auch dann zu bejahen, wenn da Opfer sich den Nachstellungen nur noch durch einen Selbstmord entziehen kann.

Strafbar ist nur die vorsätzliche Nachstellung, nicht bereits die fahrlässige Nachstellung. Bei der “einfachen” Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die “einfache” Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Der Strafantrag muss regelmäßig innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Qualifikationen des § 238 Abs. 2 StGB (Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung) und § 238 Abs. 3 StGB (Tod) werden hingegen stets von Amts wegen verfolgt. Das Nachstellungsopfer kann sich dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der Nebenklage anschließen.

Die Verjährungsfrist bei der einfachen Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) und der Qualifikation des § 238 Abs. 2 StGB beträgt fünf Jahre.


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