Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Nebenklage

und andere Opferrechte

 

Anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Strafrechts bedeutet insbesondere auch die Wahrnehmung der Rechte der Opfer von Straftaten. Die Tätigkeit als Opferanwalt kann von der Erstattung einer Strafanzeige über die Funktion als Verletztenbeistand oder die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bis hin zur Nebenklagevertretung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung reichen.

Personen, die durch eine Straftat verletzt wurden, haben im Strafverfahren zahlreiche Rechte (§§ 406d ff. StPO).

So ist dem Verletzten beispielsweise auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der  Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn  betrifft. Opfer von Straftaten können sich auch jederzeit des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder  sich durch einen solchen vertreten lassen - man spricht insoweit vom Rechtsanwalt als Verletztenbeistand oder Opferanwalt. Dem Rechtsanwalt ist beispielsweise die Anwesenheit bei der Vernehmung des Verletzten gestattet und er kann auch kann für den Verletzten Akteneinsicht nehmen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke  besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die Opfer bestimmter Straftaten können sich einem Strafprozess als Nebenkläger anschließen. Nebenkläger haben aus den §§ 395 ff. StPO weitergehende prozessuale Rechte als nur die oben erwähnten herkömmlichen Verletztenrechte der §§ 406d ff. StPO. Einem Strafverfahren mit der Nebenklage anschließen können sich insbesondere Opfer folgender Straftaten:

  • Sexualstraftaten, z.B. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen,
  • Kapitaldelikte, z.B. versuchter Mord und versuchter Totschlag,
  • Körperverletzungsdelikte, z.B. Körperverletzung, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen,
  • Nachstellung.

Der Anschluss als Nebenkläger ist jederzeit möglich, also auch schon im Ermittlungsverfahren.

Dem Nebenkläger ist auf Antrag ein Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter und Beistand auf Staatskosten, d.h. ohne Kosten für den Nebenkläger selbst, durch das zuständige Gericht zu bestellen, wenn er beispielsweise durch folgende Taten verletzt wurde:

  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176a StGB,
  • sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung, § 177 StGB,
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB,
  • Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, § 232 StGB,
  • Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB,
  • versuchter Totschlag bzw. Mord und vollendeter Totschlag bzw. Mord für die hinterbliebenen Angehörigen, §§ 211, 2 StGB,
  • schwere Körperverletzung, § 226 StGB, die zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird oder wenn der Nebenkläger bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
  • Menschenraub, § 234 StGB, der zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird oder wenn der Nebenkläger bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
  • Entziehung Minderjähriger, § 235 StGB, die zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird oder wenn der Nebenkläger bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
  • Raub, § 249 StGB, der zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB, wenn der Nebenkläger zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB, wenn der Nebenkläger zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
  • sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB, und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176a StGB, wenn der Nebenkläger zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB, wenn der Nebenkläger zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB, wenn der Nebenkläger zur Tatzeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
  • räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB, der zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird oder wenn der Nebenkläger bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

Besondere strafprozessuale (Beteiligungs-) Rechte des Nebenklägers bzw. seines Rechtsanwalts sind beispielsweise:

  • Akteneinsicht,
  • Anwesenheit bei Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft und Gericht im Ermittlungsverfahren,
  • Anwesenheit in der Hauptverhandlung,
  • Fragerecht,
  • Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil.

Nicht unterschätzt werden darf in diesem Zusammenhang auch die Genugtuungsfunktion der Nebenklage. Nicht selten verschafft es dem Opfer einer Straftat, wenn er mit seinem anwaltlichen Beistand neben dem Staatsanwalt im Gerichtssaal sitzend, gleichsam dem Angeklagten übergeordnet auf der Anklageseite und nicht lediglich als bloßer Opferzeuge, dem Prozess einschließlich der Urteilsverkündung beiwohnt. Auch die Möglichkeit, dem Angeklagten, den Zeugen und Sachverständigen eigene Fragen stellen zu dürfen, kommt dem Nebenkläger - juristisch wie psychologisch - erheblich zugute. Auch fördert der Anschluss als Nebenkläger oftmals die Bereitschaft des Täters, Schadensersatz im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu leisten.

Die Rechte der Opfer von Straftaten sind aber in aller Regel nicht nur auf dem strafrechtlichen Wege geltend zu machen. Auf zivilrechtlichem Wege können oftmals zusätzlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend gemacht werden, auf dem sozialrechtlichen Wege Ansprüche gegen den Staat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Für Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Opferrechten stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung. Absolute Diskretion und Verschwiegenheit sind selbstverständlich.

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