Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Opferanwalt

 

Opfer von Straftaten haben viele Rechte, und zwar nicht nur im Strafverfahren gegen den (mutmaßlichen) Täter. Die Wahrnehmung der Rechte von Opfern von Straftaten erfolgt mehrgleisig. Insbesondere kommen, neben den strafrechtlichen Ansprüchen, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter selbst sowie sozialrechtliche Ansprüche gegen den Staat in Betracht.

Um das Opfer einer Straftat möglichst umfassend zu rehabilitieren, gilt es, die Opferrechte und Opferansprüche rechtsgebietsübergreifend im Gesamtzusammenhang und nicht beschränkt auf einzelne Ansprüche wahrzunehmen:

Als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht stehe ich Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.

Strafrecht

Personen, die durch eine Straftat verletzt wurden, haben im Strafprozess zahlreiche Rechte. Beispielsweise hat der Verletzte ein weitgehendes Informationsrecht über den Prozessausgang, das Recht sich eines Rechtsanwalts als Beistand (Verletztenbeistand) zu bedienen, das Recht, vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Täter im Strafverfahren selbst geltend zu machen (Adhäsionsverfahen) oder sich dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der Nebenklage anzuschließen.

Von besonderer - rechtlicher wie psychologischer Bedeutung - ist die Nebenklage. Die Opfer bestimmter Straftaten können sich einem Strafprozess als Nebenkläger anschließen. Einem Strafverfahren mit der Nebenklage anschließen können sich insbesondere Opfer folgender Straftaten:

  • Sexualstraftaten, z.B. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung,versuchter Mord und versuchter Totschlag,
  • Körperverletzungsdelikte, z.B. Aussetzung, Körperverletzung, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen,
  • Nachstellung und besonders schwere Nötigung.

Der Erklärung des Anschlusses als Nebenkläger ist jederzeit möglich. Der frühzeitige Anschluss ist allerdings in der Regel empfehlenswert. Dem Nebenkläger ist auf Antrag ein Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter und Beistand auf Staatskosten oder im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen.

Besondere strafprozessuale Rechte des Nebenklägers bzw. seines Rechtsanwalts sind beispielsweise:

  • Akteneinsicht,
  • Anwesenheit bei Vernehmungen durch Staatsanwaltschaft und Gericht im Ermittlungsverfahren,
  • Anwesenheit in der Hauptverhandlung,
  • Fragerecht,
  • Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil.

Weitere Informationen zur Nebenklage finden Sie hier.

Daneben ist der Opferanwalt oftmals auch im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) tätig. Beschuldigte versuchen oftmals aus verteidigungstaktischen Gründen einen Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Opfer durchzuführen, da ein TOA strafmildernd wirken kann. In diesem Fall ist es in der Regel sinnvoll, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen und den TOA nicht ohne rechtskundige Hilfe zu realisieren.

Sozialrecht

Die durch eine Straftat verursachten Folgen sind oft sehr weitreichend, insbesondere wenn es sich um Gewalt- oder Sexualdelikte handelt. Dies kann soweit führen, dass das Opfer etwa behindert oder dauerhaft in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt bleibt. In solchen Fällen ist es in der Regel nicht ausreichend, dem Täter nur im Wege der Nebenklage oder eines Schadensersatzprozesses gegenüber zu treten. Vielmehr kommen in solchen Fällen immer auch diverse (zusätzliche) sozialrechtliche Ansprüche des Opfers in Betracht, deren Wahrnehmung keinesfalls unterbleiben sollte.

In Betracht kommen besonders rentenrechtliche Ansprüche, z.B. eine Erwerbsminderungsrente, Schwerbehindertenrechte aus einem festzustellenden Grad der Behinderung, Ansprüche gegen die Kranken- und Pflegekasse sowie Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Weitere Informationen:

Zivilrecht

Bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Opferansprüche geht es insbesondere um Schadensersatz für erlittene “materielle” und “immaterielle” Schäden. Je nach Art und Ausmaß der Verletzungen und der Verletzungsfolgen kommen eine Vielzahl von Schadensersatzpositionen in Betracht: Entgangener Gewinn, Heilbehandlungskosten, Pflegekosten, Rechtsanwaltskosten, Rehabilitationskosten, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall.

Dauern die Beeinträchtigungen durch den Täter noch an, z.B. bei Nachstellung, können auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Weiterhin kommen Widerrufsansprüche in Betracht, z.B. bei ehrverletzenden Delikten wie Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede.


Als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht stehe ich Ihnen für Ihre diesbezüglichen Fragen gerne zur Verfügung.

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