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Erfolg im Widerspruchsverfahren: Bundesagentur für Arbeit bewilligt Gründungszuschuss doch

In einem kürzlich abgeschlossenen Widerspruchsverfahren konnten wir für unseren Mandanten die Bewilligung eines Gründungszuschusses erreichen. Die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Augsburg hatte den Antrag zunächst durch Bescheid vom 19.09.2025 abgelehnt. Mit Abhilfebescheid vom 24.11.2025 (W-81101 -05819/25)  wurde dem Widerspruch schließlich abgeholfen und der Gründungszuschuss vollumfänglich bewilligt.

 

Ausgangslage: Ablehnung des Antrags wegen vermeintlich ausreichender Eigenmittel

Unser Mandant beantragte am 03.06.2025 die Förderung seiner geplanten hauptberuflichen Selbstständigkeit für ein Online-Maganzin. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, ein Gründungszuschuss sei nicht erforderlich, da der Antragsteller, unser Mandant „über ausreichend eigene finanzielle Mittel“ zur Überbrückung der Anfangsphase verfüge.

Diese Argumentation reduzierte die gesetzliche Ermessensleistung des § 93 SGB III faktisch auf eine Bedürftigkeitsprüfung – ein Ansatz, den sowohl Rechtsprechung als auch Fachliteratur ausdrücklich ablehnen.

 

Unser Ansatz: Ermessensfehler und Zweckverfehlung

Im Widerspruch haben wir dargelegt, dass die Ablehnung rechtswidrig war. Der Bescheid stützte sich ausschließlich auf die wirtschaftliche Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers. Eine umfassende, zweckorientierte Ermessensausübung – wie sie § 39 SGB I verlangt – fand nicht statt.

Die Rechtsprechung, insbesondere das LSG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 17.05.2018 – L 9 AL 192/16), stellt klar: Eine Ablehnung des Gründungszuschusses allein mit der Begründung, der Antragsteller sei wirtschaftlich nicht darauf angewiesen, ist stets ermessensfehlerhaft.

Der Gründungszuschuss dient nicht der Vermögensprüfung, sondern der Förderung tragfähiger Existenzgründungen und der nachhaltigen Beendigung von Arbeitslosigkeit. Die wirtschaftlichen Verhältnisse können ein Aspekt der Ermessensausübung sein – sie dürfen jedoch niemals der alleinige Ablehnungsgrund sein.

Da im Ausgangsbescheid keine weiteren Kriterien angesprochen waren, war von einer unvollständigen Ermessensausübung beziehungsweise von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen. Gleichzeitig sprach die Aktenlage dafür, dass die übrigen Fördervoraussetzungen (§ 93 Abs. 2 SGB III) erfüllt waren.

 

Ergebnis: Bewilligung des Gründungszuschusses

Die Bundesagentur für Arbeit Augsburg erkannte den Ermessensfehler an und half dem Widerspruch mit Bescheid vom 24.11.2025 ab. Der Gründungszuschuss wurde unserem Mandanten bewilligt.

 

Fazit

Das Verfahren zeigt erneut, wie bedeutsam eine fundierte rechtliche Prüfung von Ablehnungsbescheiden im Bereich des Gründungszuschusses ist. Die Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit muss sich am gesetzlichen Förderzweck orientieren und alle relevanten Aspekte berücksichtigen. Wird – wie hier – lediglich auf vorhandene Eigenmittel abgestellt, lohnt sich ein Widerspruch häufig.

Für Betroffene, deren Gründungszuschuss abgelehnt wurde, empfiehlt sich daher eine zeitnahe Überprüfung der Entscheidung. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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