Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

GdB 50 bei Asthma - Wichtiger Schritt auf dem Weg in die Altersrente

Am 27.11.2025 konnten wir vor dem Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen S 1 SB 808/24) einen wichtigen Erfolg für unsere Mandantin erzielen. Streitentscheidend war die Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Während das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) lediglich einen GdB von 40 anerkennen wollte, benötigte unsere Mandantin einen GdB von 50, um im kommenden Jahr die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können. Gerade dieser rentenrechtliche Hintergrund ist in der Praxis häufig die maßgebliche Motivation für die Beantragung oder Erhöhung eines GdB und spielt für viele Betroffene eine erhebliche Rolle in ihrer langfristigen Lebens- und Erwerbsplanung.

 

Medizinische Grundlage des Erfolgs

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erwies sich das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. vom 27.11.2025 als entscheidend. Der Sachverständige gelangte zu der Einschätzung, dass bereits aufgrund des bestehenden Asthmas ein GdB im Bereich von 40 bis 50 gerechtfertigt sei. Seine Feststellungen lauteten unter anderem:

„Trotz inhalativer Therapie kommt es zu einer mittelgradigen Obstruktion. Der Atemwegswiderstand ist sehr stark erhöht. Der Tiffeneau-Index ist um mehr als 1/3 erniedrigt.“

Diese medizinischen Befunde zeigten deutlich, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung unserer Mandantin stärker zu gewichten war, als es das ZBFS ursprünglich angenommen hatte. Vor diesem Hintergrund gab der Beklagtenvertreter ein vollumfängliches Anerkenntnis ab und erklärte sich bereit, den GdB auf 50 festzustellen und die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Unsere Mandantin nahm dieses Anerkenntnis an, sodass das Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

 

Bedeutung des GdB 50 im Rentenrecht

Der erzielte Erfolg hat für unsere Mandantin nicht nur eine rechtliche und medizinische Anerkennung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zur Folge, sondern auch unmittelbare rentenrechtliche Auswirkungen. Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Viele Betroffene wenden sich mit dem Wunsch an uns, einen GdB von 50 durchzusetzen, weil genau dieser Schwellenwert darüber entscheidet, ob die spezielle Rentenart genutzt werden kann.

Im Folgenden werden die Voraussetzungen und Vorteile dieser Rentenart ausführlicher dargestellt.

Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehört zu denjenigen Rentenarten, die es Betroffenen ermöglichen, früher aus dem Erwerbsleben auszuscheiden oder die Rente mit geringeren Abschlägen zu beziehen. Voraussetzung für den Anspruch sind drei zentrale Kriterien.

1. Anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50

Es muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, also ein GdB von mindestens 50. Wird dieser Wert unterschritten, besteht kein Zugang zu dieser besonderen Rentenart. Aus diesem Grund ist die Feststellung eines GdB von 50 – wie im vorliegenden Fall – nicht lediglich eine medizinische Formalität, sondern die entscheidende Weichenstellung für die rentenrechtliche Zukunft.

2. Erfüllung der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren

Erforderlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei zählen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten mit Pflichtbeiträgen, sondern auch weitere Versicherungszeiten, etwa:

  • freiwillige Beiträge,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
  • Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs I,
  • bestimmte Anrechnungszeiten, beispielsweise schulische Ausbildungszeiten oder Zeiten der Krankheit.

Damit können auch Versicherte, deren Erwerbsbiografien nicht durchgehend linear verlaufen sind, häufig die erforderliche Wartezeit erreichen.

3. Erreichen der maßgeblichen Altersgrenzen

Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt eine feste Altersgrenze. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann

  • abschlagsfrei ab Vollendung des 65. Lebensjahres und
  • vorzeitig ab Vollendung des 62. Lebensjahres

beantragt werden. Ältere Jahrgänge profitieren teilweise noch von niedrigeren Altersgrenzen aufgrund gesetzlicher Übergangsregelungen.

 

Vorteile der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet erhebliche Vorteile gegenüber anderen Rentenarten, insbesondere im Hinblick auf einen vorzeitigen Renteneintritt.

Früherer Rentenbeginn

Versicherte mit einer anerkannten Schwerbehinderung können regulär drei Jahre früher in Rente gehen als Versicherte ohne Schwerbehinderung. Diese Möglichkeit ist für viele Betroffene von großer Bedeutung, da gesundheitliche Einschränkungen die Erwerbsfähigkeit oftmals bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze erheblich beeinträchtigen.

Reduzierte oder keine Rentenabschläge

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Rentenbezug ab Erreichen der besonderen Altersgrenze ohne Abschläge möglich ist. Wird die Rente vorzeitig zwischen dem 62. Lebensjahr und der abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch genommen, fallen im Vergleich zu anderen Rentenarten geringere Abschläge an, nämlich lediglich 0,3 Prozent pro Monat, maximal 10,8 Prozent. Diese moderaten Abschläge machen die vorzeitige Inanspruchnahme finanziell deutlich weniger belastend.

Planungssicherheit und Entlastung

Die Feststellung eines GdB von 50 verschafft Versicherten eine klare Perspektive hinsichtlich ihres Renteneintritts und ermöglicht eine langfristige finanzielle und persönliche Planung. Gerade für Menschen mit chronischen Erkrankungen oder zunehmenden gesundheitlichen Belastungen bietet diese Rentenart eine wichtige Entlastung.

 

Fazit

Der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens vor dem Sozialgericht Landshut zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine sorgfältige medizinische Begutachtung und kompetente rechtliche Vertretung im GdB-Feststellungsverfahren sind. Für unsere Mandantin hat der nun anerkannte GdB von 50 eine doppelte Bedeutung: Er stellt nicht nur eine sachgerechte Bewertung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen dar, sondern eröffnet ihr zugleich die Möglichkeit, bereits im kommenden Jahr die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.

Wir unterstützen Betroffene regelmäßig in vergleichbaren Verfahren und beraten umfassend zu den sozial- und rentenrechtlichen Auswirkungen der GdB-Feststellung. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.