Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu Unrecht erhoben
Nachdem wir vor Kurzem über einen "Klassiker" des Verkehrsstrafrechts berichtet haben, berichten wir nun über einen "Klassiker" des Krankenversicherungsrechts - die Beitragserhebung bei streitigem Krankengeldanspruch. In einem solchen aktuellen Mandat konnten wir für unseren Mandanten einen vollständigen Erfolg gegenüber der Krankenkasse erzielen – sowohl in der Sache als auch bei den Kosten.
Ausgangslage: Krankengeld bestritten, Beiträge verlangt
Die BARMER bestritt zunächst den Anspruch unseres Mandanten auf Krankengeld. Aus ihrer Sicht folgerichtig behandelte sie ihn anschließend als freiwillig gesetzlich Krankenversicherten. Die Konsequenz: Unser Mandant sollte die Krankenversicherungsbeiträge für rund eineinhalb Jahre aus eigener Tasche zahlen – sehr zu seinem Missfallen.
Widerspruch gegen die Beitragsentscheidung
Gegen diese Beitragsentscheidung haben wir Widerspruch eingelegt. Parallel lief ein gesondertes Gerichtsverfahren zur Klärung des Krankengeldanspruchs.
Gerichtliche Klärung bringt die Wende
Mit Erfolg: In dem Gerichtsverfahren setzte unser Mandant seinen Krankengeldanspruch für den Zeitraum vom 07.12.2020 bis 09.02.2022 vollständig durch. Damit stand fest, dass er während dieses Zeitraums kraft Gesetzes über den Bezug von Krankengeld versichert war – und eben nicht freiwillig gesetzlich.
Abhilfe des Widerspruchs und Kostenerstattung
Die Folge war eindeutig: Die Krankenkasse half unserem Widerspruch ab. Die Beitragsforderung zur freiwilligen Versicherung war rechtswidrig. Zudem erklärte die Krankenkasse, unsere Kosten zu erstatten.
Fazit
Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist, Beitragsentscheidungen kritisch zu prüfen – insbesondere dann, wenn der Krankengeldanspruch streitig ist. Wer Krankengeld bezieht (oder zu Unrecht verwehrt bekommt), ist regelmäßig nicht freiwillig versichert. Eine vorschnelle Einstufung kann erhebliche finanzielle Folgen haben – lässt sich aber mit der richtigen rechtlichen Strategie erfolgreich korrigieren.
