Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Von der DRV-Nachforderung zur verzinsten BG-Erstattung: Ein Praxisfall zur erfolgreichen Gegenwehr bei Betriebsprüfungen
Zuviel bezahlt Unfallversicherungsbeiträge sind zu erstatten und zu verzinsen

Von der DRV-Nachforderung zur verzinsten BG-Erstattung: Ein Praxisfall zur erfolgreichen Gegenwehr bei Betriebsprüfungen

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt regelmäßig Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV durch. Im Fokus stehen dabei vor allem die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen und die korrekte Abführung von Beiträgen. Kommt die DRV zu dem Ergebnis, dass Beiträge zu Unrecht nicht oder nicht vollständig gezahlt wurden, erlässt sie einen entsprechenden Betriebsprüfungsbescheid mit Beitragsnachforderung.

Was viele Unternehmen dabei übersehen: Die Berufsgenossenschaften prüfen zwar selbst, schließen sich in der Praxis aber regelmäßig dem Ergebnis der DRV an. Das bedeutet konkret:
Ergibt die DRV-Prüfung eine Beitragsnachforderung, legen die Berufsgenossenschaften diesen Betrag häufig zugrunde und erheben darauf basierend Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach.

 

Erfolgreicher Widerspruch gegen den DRV-Bescheid wirkt sich auch auf die BG aus – aber nicht automatisch

Wird der Betriebsprüfungsbescheid der DRV im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben oder reduziert, folgen die Berufsgenossenschaften diesem Ergebnis in aller Regel ebenfalls. Auch ihre Forderung reduziert sich dann entsprechend.

Wichtig ist jedoch:
Es reicht nicht aus, sich allein gegen den DRV-Bescheid zu wehren. Ergeht zusätzlich ein Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft, muss auch gegen diesen eigenständig Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Klage erhoben werden. Andernfalls kann der BG-Bescheid bestandskräftig werden – selbst wenn der DRV-Bescheid später ganz oder teilweise aufgehoben wird.

 

Erstattung und Verzinsung zu viel gezahlter Unfallversicherungsbeiträge

In der Praxis ist der Unfallversicherungsbeitrag häufig bereits gezahlt, wenn sich später herausstellt, dass die zugrunde gelegte DRV-Nachforderung zu hoch war. In diesem Fall gilt:

  • Die zu viel gezahlten Beiträge sind von der Unfallversicherung zu erstatten
  • Zusätzlich ist der Erstattungsbetrag zu verzinsen (§ 27 Abs. 1 SGB IV)

Gerade die Verzinsung wird von den Betroffenen oft übersehen – dabei kann sie, je nach Höhe und Dauer der Überzahlung, einen nicht unerheblichen Betrag ausmachen.

 

Aktueller Fall aus der Kanzlei: Erfolgreich von der DRV-Prüfung bis zur Verzinsung

Einen exakt solchen Fall haben wir jüngst erfolgreich für einen Mandanten abgeschlossen:
Im Klageverfahren gegen den Betriebsprüfungsbescheid der DRV ließ sich die Beitragsnachforderung erheblich reduzieren. Die zuständige Berufsgenossenschaft – hier die BG Bau – passte daraufhin ihre Forderung entsprechend an, erstattete die zu viel gezahlten Unfallversicherungsbeiträge und zahlte die gesetzlich geschuldeten Zinsen vollständig aus.

Der Fall zeigt eindrücklich:

  • DRV- und BG-Bescheide müssen getrennt und konsequent angegriffen werden
  • Ein erfolgreicher Rechtsbehelf führt nicht nur zur Beitragsreduzierung, sondern auch zu Erstattungs- und ggfs. Zinsansprüchen

 

Fazit

Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV haben oft weitreichendere finanzielle Folgen, als auf den ersten Blick erkennbar ist. Wer sich gegen eine Beitragsnachforderung wehrt, sollte immer auch die Bescheide der Berufsgenossenschaft im Blick behalten – und seine Ansprüche auf Erstattung inklusive Verzinsung kennen und durchsetzen.

Gerade wegen der Verzahnung von DRV- und BG-Verfahren zeigt die Praxis, dass es sehr sinnvoll ist, sich frühzeitig anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und berechtigte Ansprüche vollständig zu realisieren.

Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter