Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Ermittlungsverfahren wegen Beitragsvorenthaltung eingestellt

Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO). Von dieser Möglichkeit der Einstellung wegen Geringfügigkeit machen Staatsanwaltschaften und Gerichte im Allgemeinen durchaus häufig Gebrauch. Nicht so häufig ist die Geringfügigkeitseinstellung aber in Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB; in diesen Verfahren kommt üblicherweise nur eine Einstellung gegen - häufig sehr empfindliche - Geldauflagen in Betracht. Ausgeschlossen ist eine Einstellung nach § 153 StPO aber auch bei Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nicht, wie ein aktueller Fall von Rechtsanwalt Klose (Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht) zeigt.

Einstellung nach Einspruch in Prozess um sexuelle Belästigung

Das Amtsgericht Regensburg hatte gegen den von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose verteidigten Mandanten einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Abs. 1, 3 StGB erlassen. Unser Mandant sollte ein Frau in einem Geschäft in Regensburg "in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt" haben. Der Strafbefehl verhängte gegen unseren Mandanten deswegen eine empfindliche Geldstrafe in Höhe 60 Tagessätzen zu je 60,00 Euro, insgesamt also 3.600,00 Euro.
Grad der Behinderung (GdB) erfolgreich erhöht

Von 30 auf 50 - GdB durch Verschlechterungsantrag deutlich erhöht

Unser Mandant leidet an zahlreichen Krankheiten, u.a. ADS, Autismus, Depression, Schlafapnoe-Synndrom und Tinnitus. Seit 2019 war bei ihm wegen seiner Erkrankungen ein GdB von 20 durch das Zenrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt - Region Oberpfalz in Regensburg (ZBFS) festgestellt. Im Jahr 2022 stellte unser Mandant, nachdem sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hatte, selbst einen Neufeststellungsantrag (§ 48 SGB X i.V.m. § 152 SGB IX). Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens konnte er selbst eine Erhöhung auf einen GdB von 30 erreichen. Sein eigentliches Ziel, die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50, verfehlte er aber noch. Im erneuten Neufeststellungsverfahren, das wir für unseren Mandanten anstrengten, wurde das Ziel - GdB 50 - aber erreicht.
Auszug aus einem medizinischen Sachverständigengutachten zur Höhe des GdB 50

Vor dem Sozialgericht: GdB-Erhöhung auf 50

Unsere Mandantin leidet u.a. an eher ungewöhnlichen Erkrankungen, z.B. eine Polycythämie, einer Faktor-V-Mutation und einer Lupuskoagulanz. Wie so häufig bei ungewöhnlichen Erkrankungen, fiel die GdB-Beurteilung zunächst unbefriedigend für unsere Mandantin aus. Das ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt in Regensburg) stellte auch nach Duchführung des Widerspruchsverfahrens nur einen Gesamt-GdB von 30 fest. Zu wenig aus Sicht unserer Mandantin. Um den angemessenen GdB - 50 - doch noch zu errecichen, haben wir für unsere Mandantin Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Mit Erfolg.

Verdacht des Erwerbs von Crystal Meth entkräftet

Unserem Mandanten lag der unerlaubte Verkehr mit Betaubungsmitteln (unerlaubter Erwerb einer unbekannten Menge Crystal Meth) zur Last. Der Tatvorwurf ergab sich aus einer in einem anderen Verfahren erhobenen Telekommunikationsüberwachung. Dieser Vorwurf konnte aber von Rechtsanwalt Mathias Klose entkräftet werden. Die Staatsanwaltschaft Regensburg stellte das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts wieder ein.

Mobil Krankenkasse übernimmt Kosten für ein Easytalkpad

Aufgrund einer Behinderung kann sich unser Mandant lautsprachlich nicht ausdrücken. Zur Kommunikation mit seiner Umwelt benötigt er daher Unterstützung. Diese sollte durch ein Easytalk mini, ein Kommunikationsgerät mit dynamischem Display und symbolbasierter Software "Metatalk DE" erfolgen. Seine Krankenkasse, Mobil Krankenkasse, lehnte den Antrag allerdings ab. Sie blieb aber nicht bei Ihrer Entscheidung.

Frist versäumt? Erstattung von 12.984,32 €? Nein! Nachträgliche Überprüfung!

Unser Mandant bezog von der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg Arbeitslosengeld. Während der Arbeitslosigkleit bereitete er seine Selbständigkeit vor. Er eröffnete ein Restaurant. Der Arbeitsagentur teilte er dies nach mehreren Monaten auch mit. Diese ging daraufhin davon aus, unser Mandant sei seit Beginn der Vorbereitung der Selbständigkeit nicht mehr "verfügbar" für den allgemeinen Arbeitsmarkt gewesen und nahm die Bewilligung von Arbeitslosengeld rückwirkend zurück und forderte die Erstattung eines Betrags in Höhe von 12.984,32 €.

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