Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg
Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht Regensburg vom 13.12.2022

Sachverständiger korrigiert vor dem Sozialgericht Regensburg seine GdB-Einschätzung nach oben

(Sozial-) Gerichte neigen dazu, in medizinischen Fragestellungen "sachverständigenhörig" zu sein und die Ergebnisse von Sachverständigengutachten zu übernehmen, gleich ob und inwieweit am Gutachten durch die Beteiligten Kritik geübt wird. Das führt immer wieder zu negativen Entscheidungen für die Kläger vor Gericht, wenn das Ergebnis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens das Klageziel nicht trägt, beispielsweise der Sachverständige die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint oder - wie unser Fall hier - die medizinischen Voraussetzungen eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 nicht bejaht, sondern nur die eines GdB von 40. Dieser jüngst in der Kanzlei bearbeitete Fall zeigt aber auch, dass es erfreulicherweise gelingen kann, die gerichtliche "Sachverständigenhörigkeit" zu überwinden.
Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht mangels Tatverdachts eingestellt

Ermittlungsverfahren eingestellt: Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 142 Abs. 1 StGB - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, war auch der Vorwurf, den die Staatsanwaltschaft Regensburg unserer Mandantin machte. Zu Unrecht, wie sich im Ermittlungsverfahren durch Rechtsanwalt Klose zeigen ließ.

Mathias Klose wieder zum Mitglied des Prüfungsausschusses für Rechtsanwaltsfachangestellte bestellt

Rechtsanwalt Mathias Klose war seit 2017 durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg zum Mitglied des Prüfungsausschusses I Regensburg für Rechtsanwaltsfachangestellte bestellt.  Mit Beschluss vom 10.12.2022 wurde Rechtsanwalt Klose für die Amtsperiode vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2027 erneut zum ordentlichen Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt.
Mathias Klose ist zum Mitglied des Aufgabenausschusses der RAK Nürnberg bestellt worden

Bestellung zum Mitglied des Aufgabenausschusses der Rechtsanwaltskammer Nürnberg

Rechtsanwalt Mathias Klose wurde für die Zeit vom 01.12.2022 bis 30.11.2027 durch den Vorstand Rechtsanwaltsanwaltskammer Nürnberg zum Mitglied des Aufgabenausschusses nach § 2 der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschluss und Zwischenprüfungen für die Rechtsanwaltsfachangestellten im Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg in der Fassung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 08.09.2020 (PO) bestellt.

Bei der Betriebsprüfung über 108.000 Euro gespart

Unsere Mandantin ist im Pressebereich tätig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte durch ihren Prüfdienst bei ihr eine Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) durch. Dabei kam es zu Beanstandungen durch den Prüfdienst der DRV. Beanstandet wurde v.a., dass unsere Mandantin verschiedene Mitarbeiter als Selbständige behandelt habe. Tatsächlich seien es nach Ansicht der DRV Arbeitnehme, also Beschäftige i.S.d. § 7 SGB IV) gewesen mit der Folge der Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Wie üblich ging die DRV auch davon aus, die falsche sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Mitarbeiter sei vorsätzlich erfolgt, so dass zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen auch Säumniszuschläge erhoben wurden: "In der Nachforderung sind Beitragsforderungen in Höhe von 209.644,00 Euro sowie Säumniszuschlage nach § 24 Abs.1 SGB IV in Höhe von 108.142,50 Euro enthalten". Insgesamt also eine Nachforderung in Höhe von 317.786,50 Euro.

Absehen von der Verfolgung nach Täter-Opfer-Ausgleich in Missbrauchsverfahren

Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) haben nicht selten nicht einen Erwachsenen als Beschuldigten, sondern Jugendliche. So auch in einem aktuellen Fall. Unserem 15-jährigen Mandanten wurde vorgeworfen, mit einer 13-jährigen Mitschülerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und dies auf Video aufgenommen zu haben. Nach § 176 Abs. 1 StGB würde dies an sich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedeuten: "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt" (§ 176 Avs. 1 Nr. 1 StGB). Die gesetzlich vorgesehene Freiheitsstrafe kann aber häufig vermieden werden. So auch hier.

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