Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Es muss nicht immer Klage sein - DRV nimmt Säumniszuschläge zurück

Bei unserer Mandantin war eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Als Folge der Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe nach und erhob auf diese Beiträge auch Säumniszuschläge. Im letztlich durchgeführten Klageverfahren wurde eine dahingehende Einigung zwischen unserer Mandantin und der DRV geschlossen, dass die Rentenversicherung auf die Geltendmachung von Säumniszuschlägen verzichtet. Dies beachteten anschließend auch die jeweiligen Einzugsstellen (die DRV setzt Beiträge und Säumniszuschläge nur fest, tatsächlich zu bezahlen sind die festgesetzten Beträge aber an die jeweiligen Krankenkassen bzw. an die Minijob-Zentrale, soweit es um (doch nicht) geringfügige Beschäftigungen geht) - abgesehen von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Mini-Job-Zentrale.

Straftat mittels Mobiltelefon nur bei Besitz des Geräts

Unserem Mandanten lag zur Last, über WhatsApp Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen versendet zu haben, was nach § 86a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahnet wird. Im Ermittlungsverfahren konnte jedoch gezeigt werden, dass das Mobiltelefon und die sim-Karte zwar von unserem Mandanten gekauft wurden und der Vertrag auch auf unseren Mandanten läuft, er es jedoch schon weit vor dem angeblichen Tatzeitpunkt einer dritten Person zum Gebrauch überlassen hatte. Er konnte somit die ihm zur Last liegende Tat nicht begangen haben. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin, wie von Rechtsanwalt Klose beantragt, mangels Tatverdachts wieder eingestellt (Staatsanwaltschaft Regensburg, Verfügung vom 24.02.2022, Az. 302Js 27195/21).

Rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (§ 65 S. 1 SGB XII). Wie alle SGB XII-Leistungen ist auch die Hilfe zur Pflege abhängig von Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen; Einkommen und Vermögen sind bis auf die jeweiligen Freibeträge vorrangig zu verbrauchen.

Krankenkasse verlangt fachärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Auch nach fast 15 Berufsjahren erlebt man immer wieder kaum zu glaubende Überraschungen - so aktuell in einem Rechtsstreit um die Zahlung von Krankengeld. Unser Mandant ist seit Oktober 2021, also noch nicht einmal sehr lange, arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bislang immer hausärztlich bescheinigt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 46 SGB V ist dies auch völlig ausreichend: "Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ... von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. (§ 46 S. 1 SGB V). Eindeutig spricht das Gesetz von ärztlicher Feststellung, nicht von fachärztlicher Feststellung. Ebenso sieht es die höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese verlangt nur die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen approbierten Arzt, es muss sich nicht einmal um einen Vertragsarzt handeln. Auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) verlangt ausnahmslos nur die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse unseres Mandanten scheint insoweit jedoch eine eigene und sehr exklusive Rechtsansicht zu haben. Mit Schreiben vom 9. Februar teilte Sie unserem Mandanten mit: "Bitte beachten Sie, dass nach dem Facharzttermin die weitere Arbeitsunfähigkeit nur noch durch den Facharzt attestiert werden kann".

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