Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Alibi hebt Haftbefehl auf

Gegen unseren Mandanten wird von der Staatsanwaltschaft Regensburg wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung ermittelt. Die Mindeststrafe einer besonders schweren räuberischen Erpressung beträgt 5 Jahre, also ein ganz erheblicher Tatvorwurf. Der Tatvorwurf begründet sich im ganz Wesentlichen auf einer Zeugenaussage. Nachdem die Staatsanwaltschaft neben dem dringenden Tatverdacht auch Fluchtgefahr als Haftgrund sah, erließ das Amtsgericht Regensburg einen Haftbefehl gegen unseren Mandanten. Dieser bestand aber nur für kurze Zeit.

Gewaltschutz durch einstweilige Anordnung des AG Straubing

Wer Opfer einer Gewalttat wird, braucht umfassenden (Rechts-) Schutz. Dieser ist vielschichtig. Es ist eine Strafanzeige zu erstatten. Es können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Unter bestimmten Umständen kommen auch sozialrechtliche Entschädigungsansprüche in Betracht, inbesondere nach dem OEG. Besteht aber die Gefahr, dass erneut Gewalttaten drohen, helfen diese Schritte alleine nicht aus. Vielmehr muss durch eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sichergestellt werden, dass der Betroffene nicht erneut geschädigt oder verletzt wird. 

Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente vor dem Sozialgericht durchgesetzt

Unserem Mandanten war, insbesondere aufgrund psychischer Erkrankungen, von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (DRV) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besfristet bezahlt worden. Eine Überprüfung des Gesundheitszustands unseres Mandanten ergab aus Sicht der Rentenversicherung eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands und damit den Wegfall der Erwerbsminderung und der entsprechenden Rente.  Gegen diese Entscheidung wurde letztlich, nachdem auch der Widerspruch, wie häufig, ohne Erfolg geblieben war, durch uns Klage erhoben.

Einigung über Erwerbsminderungsrente

Unser Mandant bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) gesetzlich rentenversicherter Mandant leidet u.a. an einer depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom und Z.n. non-STEMI koronarer Dreigefäßerkrankung. Aus diesem Grunde beantragte er bei der Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Diese lehnte den Antrag ab und wies den anschließenden Widerspruch zurück. Unser Mandant könne nach wie vor vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.  Die dagegen erhoben sozialgerichtliche Klage war erfolgreich. Die Ansicht der DRV zur Erwerbsfähigkeit konnte im Prozess vor dem Sozialgericht Landshut widerlegt werden.

ZBFS zahlt zur Beschaffung eines Kfz 8.480,00 Euro

Unser Mandant bezieht vom Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region - Mittelfranken - Hauptfürsorgestelle (ZBFS) Leistungen nach dem OEG i.V.m. BVG. Als Eingliederungshilfe, konkret als Hilfe in besonderen in besonderen Lebenslagen nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BVG bezahlt das ZBFS an unseren Mandanten antragsgemäß einen Betrag in Höhe von € 8.480,00 zur (Ersatz-) Beschaffung eines Pkw. 

§ 266a-StGB-Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt

Unser Mandant soll als GmbH-Geschäftsführer in 100 Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut (§ 266a StGB) haben, er soll Sozialversicherungsbeiträge von über 48.000,- € nicht abgeführt haben. Gegen ihn und einen Mitangeklagten hat die Staatsanwaltschaft Regensburg daher Anklage zum Amtsgericht Regensburg erhoben. Dieses hat das Verfahren nun anregungsgemäß gegen eine Geldauflage in Höhe von 2.400,- € gegen den von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Mandanten nach § 153a StPO eingestellt (AG Regensburg, Az. 23 Ls 154 Js 12187/13 (2), Beschluss vom 08.07.2021).

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