Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Vergleich über Erwerbsminderungsrente im Widerspruchsverfahren

Unser Mandant noch berufstätiger Mandant hatte bei der Bund eine Erwerbsminderungsrente beantragt; sein Ziel war eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sowohl orthopädische als auch psychiatrische Beschwerden liegen bei unserem Mandanten vor. Wie so häufig wurde der Rentenantrag aber durch die Rentenversicherung abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid wurde Widerspruch erhoben. Nach der Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachten und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens machte die DRV im Widerspruchsverfahren unserem Mandanten ein erfreuliches Angebot:

Deutsche Rentenversicherung KBS erkennt Anspruch auf Erwerbsminderungsrente an

Unsere Mandantin leidet seit Langem an verschiedenen Erkrankungen insbesondere auf psychiatrischem medizinischem Fachgebiet. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS)  gewährte ihr aus diesem Grunde zunächst auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zeitlich jedoch befristet bis zum 30.04.2020. Die beantragte weitergehende  Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI lehnte die DRV KBS ab mit der Begründung, ab dem 01.05.2020 würden die medizinischen Rentenvoraussetzungen bei unsrerer Mandantin nicht mehr vorliegen; das obwohl eine von der DRV KBS erst im Oktober/November 2018 durchgeführte stationäre Maßnahme ohne nennenswerten dauerhaften Erfolg blieb. Gegen diese Entscheidung wurde letztendlich Klage zum Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 10 R 315/20) erhoben. Mit Erfolg.

Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides Statt eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt ermittelte gegen unsere Mandantin wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB). Im Zuge eines Gewaltschutzverfahrens soll sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben. Daher drohte ihr nun Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die drohende Strafe konnte nun abgewendet werden.

Wir testen!

Wir wollen aktiv dazu beitragen, die Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gab es es bislang in unserer Kanzlei die ohnehin üblichen Hygienemittel und -maßnahmen, wie regelmäßige Desinfektion von Kontaktflächen, Handdesinfektionsmittel für Mitarbeiter und Besucher, eine Plexiglastrennscheibe am Empfang, regelmäßiges Lüften der Räume und FFP2-Masken für unsere Mitarbeiter. Seit heute bieten wir unseren Mitarbeitern zudem die Möglichkeit, kostenlos Antigen-Schnelltests durchzuführen.  Wir wollen damit sicherstellen, dass Infektionen, die leider immer noch häufig im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen, gegebenenfalls zeitnah erkannt und behandelt werden können, dass Infektionsketten unterbrochen und die Pandemie effektiv bekämpft wird.

Grundsicherung trotz Immobilienbesitz in Tunesien

Unsere Mandantin, eine marokkanische Staatsangehörige, beantragte bei der Stadt Straubing Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 SGB XII). Die Stadt Straubing lehnte den Antrag aber mit Begründung ab, unsere Mandantin sei nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB XII. begründet wurde die fehlende Hilfevbedürftigkeit damit, dass unsere Mandantin Alleineigentümerin eines bebauten Grundstücks in Marokko ist, das einen Verkehrswert von über 33.000,- € hat. Gegen diese Ablehnugsentscheidung wurde mit Erfolg Widerspruch eingelegt. Die Regierung von Niederbayern als zuständige Widerspruchsbehörde half dem Widerspruch ab und verpflichtete die Stadt Straubing zur Zahlung von Sozialhilfe:

Erneut erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde

In einem Rechtsstreit um Krankengeld war unsere Mandantin in I. Instanz vor dem Sozialgericht unterlegen. Gegen diese Entscheidung war dann durch unsere Mandantin das Rechtsmittel der Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) in München eingelegt. Dieses vertrat die Ansicht, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil sei nicht fristgerecht eingelegt worden und hat die Berufung durch Beschluss (§ 158 SGG) verworfen und die Revision nicht zugelassen.  Gegen diese Entscheidung des LSG haben wir dann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und Verfahrensfehler des LSG in seinem Beschluss gerügt (§ 160a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Zu Recht.

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