Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Mandantin erhält Erwerbsminderungsrente dauerhaft

Nicht immer gibt es in Rentenverfahren Probleme. Manchmal sind Rentenverfahren auch "Selbstläufer". So im Falle einer unserer Mandantinnen. Diese bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bislang befristet eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Etwa drei Monate vor Befristungsende haben wir für unsere Mandantin dann einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Über diesen hat die DRV Bund schnell und unkompliziert, insbesondere ohne ärztliche Begutachtung, entschieden. Unsere Mandantin erhält entsprechend dem Rentenbescheid vom 11.04.2024 ihre Teilerwerbsminderungsrente weiter bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

DRV muss die Kosten ihrer eigenen Untätigkeit tragen

Bleibt eine Sozialbehörde im Antrags- oder Widerspruchsverfahren grundlos untätig, d.h. entscheidet sie grundlos nicht über einen Antrag oder Widerspruch, kann der Betroffene Untätigkeitsklage erheben. Diese ist in § 88 SGG geregelt:  Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Einigung in Verfahren über die Familienversicherung

Die Mutter unseres Mandanten ist bei der AOK Bayern - Direktion Neumarkt gesetzlich krankenversichert. Über seine Mutter war unser heute 28-jähriger Mandant bereits in der Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2021 bei der AOK familienversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Vom 01.11.2021 bis 31.03.2022 war er dann über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II krankenversichert. Für die Zeit ab dem 01.04.2022 weigerte sich die Krankenkasse dann jedoch, die Familienversicherung durchzuführen. Vielmehr versicherte sie unseren Mandanten seitdem in der obligatorischenAnschlussversicherung freiwillig. Unser Mandant sei in der Lage, sich selbst zu unterhalten und daher nach Erreichen der Altersgrenze nicht mehr familienversicherbar. 

Durchhaltevermögen zahlt sich aus - Krankenkasse zahlt Krankengeld für ein Jahr nach

Unser Mandant lag mit seiner Krankenkasse, der BARMER, im Streit darüber, ob er auch für die Zeit ab dem 4. Juli 2019 Krankengeld beziehen könne. Die Krankenversicherung verneinte dies mit der Begründung, der Höchstbezugszeitraum von 78 Wochen für Krankengeld wegen "derselben Krankheit" sei ausgeschöpft. Unser Mandant sah dies, wie sich nun herausstellte zu Recht, anders. Um die Angelegenheit zu klären, haben wir für unseren Mandanten Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. In dem Prozess vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 8 KR 761/20) gab die BARMER nun letztendlich ein Anerkenntnis ab: "Die Beklagte erkennt in dem hier vorliegenden Einzelfall den Anspruch auf Krankengeld anlässlich der Arbeitsunfähigkeit ab 04.07.2019 bis zum 12.07.2020 ... an".

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