Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erwerbsminderungsrentenantrag: Rechtzeitig und richtig stellen!

Zu unserer täglichen Arbeit gehört es auch, Anträge auf Renten wegen Erwerbsminderung für unsere Mandanten zu stellen.  Denn häufig befürchten unsere Mandanten - nicht zu Unrecht - dass es im Rentenverfahren zu Schwierigkeiten kommen könnte. Dass solche Schwierigkeiten umgangen werden können, zeigt ein aktuelles Beispiel, konkret ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd aus Landhut, der mit der erfreulichen und erwarteten Formulierung beginnt:"Sehr geehrter Herr XXX, auf lhren Antrag vom 25.02.2021 erhalten Sie von uns Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung..."

Rentenversicherungsbeitrag im Widerspruchsverfahren halbiert

Unsere Mandantin nahm eine selbständige Tätigkeit auf und wurde so rentenversicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Für die Zeit nach Beginn ihrer Tätigkeit legte die Deutsche Rentenversicherung zunächst richtigerweise die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags mit dem halben Regelbeitrag von rund 300 € monatlich fest. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 wurde hingegen der volle Regelbeitrag in Höhe von rund 600 € monatlich festgesetzt. Zu Unrecht wie sich im Widerspruchsverfahren zeigte.

Die "Erklärung zum Hinzuverdienst" - ein positives Signal im Rentenverfahren

Erwerbsminderungsrentenverfahren (§ 43 SGB VI) können sich sehr lange ziehen, sowohl im eigentlichen Antragsverfahren als auch in einem sich oft anschließenden Widerspruchsverfahren. Die Antragsteller erhalten in aller Regel vom Rentenversicherungsträger keine direkten Zwischennachrichten oder Sachstandsmitteilungen, so dass sie nicht selten völlig im Unklaren darüber sind, wie lange ein Verfahren noch dauert und welchen Ausgang es wahrscheinlich haben wird. Mit gewisser Verwunderung reagieren die Versicherten dann, wenn sie ohne weitere Erklärung von der Rentenversicherung plötzlich ein Formular übersendet erhalten, in dem sie bzw. der Arbeitgber Angaben zum Hinzuverdienst machen sollen. Manche Rentenantragsteller werden dann sogar argwöhnisch oder misstrauisch - ist die Rentenversicherung (zu) neugierig? Will sie mich ausspionieren? Mitnichten. 

Dauerbrenner: Erstausstattung

Eine in der Praxis sehr bedeutsame SGB II-Leistung ist die Erstausstattung für die Wohnung (§ 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II). Von den Leistungsträgern werden die Kosten der Erstausstattung häufig nicht konkret bemessen, sondern pauschal erbracht. Streitigkeiten über die Höhe dieser Pauschalen sind naturgemäß vorprogrammiert. Üblicherweise werden von Leistungsträgern nur Beträge im unteren dreistelligen Bereich geleistet. Umso erfreulicher war die erreichte Einigung in einem aktuellen Fall.

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