Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Familienkasse Bayern Süd zahlt Kindergeld nach

Im angefochtenen Bescheid wurde die Festsetzung des Kindergeldes für die 1997 geborene Tochter unseres Mandanten ab Januar 2021 aufgehoben. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht mehr erfüllt ab Januar 2021, weil die Behinderung des Kindes nicht ursächlich dafür sei, dass es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dagegen richtete sich der Einspruch, der Erfolg hatte.

Teamverstärkung

Seit dem 1. Juni verstärkt Frau Daniela Buchmeier als Rechtsanwaltsfachangestellte unser Kanzleiteam. Frau Buchmeier verfügt über langjährige Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte und steht unseren Mandanten in allen Belangen als kompetente und freundliche erste Ansprechpartnerin am Telefon, persönlich oder per Mail zur Verfügung, beispielsweise zur Terminsvereinbarung oder bei Rückfragen zum Verfahrensstand. 

Narkolepsie als Folge einer Schweinegrippe-Impfung

Wer durch eine öffentlich empfohlene, gesetzlich angeordnete oder gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schadigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des lmpfschadens bzw. wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgender Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriftendes Bundesversorgungsgesetzes (§ 60 IfSG). Nachdem unser Mandant beim ZBFS Region Oberbayern/Versorgungsamt zunächst  erfolglos die Feststellung eines Impfschadens nach einer Schweinegrippeimpfung beantragt hatte, konnten wir das Widerspruchsverfahren erfolgreich gestalten: "Als Folge einer Schadigung - durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 60 lnfektionsschutzgesetz wird anerkannt: Narkolepsie-Kataplexie-Syndrom im Sinne der Entstehung [...] 

Was lange währt... Anerkenntnis nach fünf Jahren!

Einer unserer Schwerpunkte innerhalb des Sozialrechts ist das Behindertenrecht. In Prozessen um die Höhe des GdB lassen sich häufig sehr gute Ergebnisse für unsere Mandanten erzielen. Nur Geduld muss man oftmals beweisen, wie eine aktueller Prozess zeigt. Unser Mandant leidet an mehreren Erkrankungen, insbesondere an Sarkoidose. Sein Ziel war die Feststellung eines GdB von mindestens 50 und damit der Schwerbehinderteneigenschaft. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als zuständiges Versorgungsamt gewährten den gewünschten Schwerbehindertenstatus jedoch nicht. Auch das Widerspruchsverfahren brachte noch keinen Erfolg. In dem anschließenden Sozialgerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Braunschweig (Az.: S 23 SB 97/17) gab das Niedersächsische Landesamt nun mit Datum vom 20.05.2021 nach Einholung und Bewertung einer Vielzahl von medizinischen Unterlagen ein Anerkenntnis ab: "Ab 24.05.2016 betragt der Grad der Behinderung (GdB) 50.". Berücksichtigt man das Verwaltungs- und das Widerspruchsverfahren zeigt sich eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren. Selbst für die oft langwierigen sozialrechtlichen/sozialgerichtlichen Verfahren ist dies ungewöhnlich lange. Aber ergebnisorientiert ist festzustellen: Es hat sich gelohnt! 

Zugunsten unserer Mandantin - Berufsgenossenschaft schließt sich Gutachter nicht an

Im Bereich des medizinisch geprägten Sozialrechts spielen Sachverständigengutachten oft - neben der juristischen Komponente - eine entscheidende Rolle. Üblicherweise folgen Sozialbehörden dem Ergebnis eines medizinischen Sachverständigengutachtens ausnahmslos, wenn das Ergebnis zu ihren Gunsten und damit zu Ungunsten des Mandanten ausfällt. In solchen Fällen wird in aller Regel niemals Inhalt oder Ergebnis des Gutachten angezweifelt. Dass dem nicht immer so ist, zeigt eine bemerkenswerte und sehr erfreuliche aktuelle Entscheidung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem Sozialgericht durchgesetzt

In einem Erwerbsminderungsrentenrechtsstreit vor dem Sozialgericht München (Az. S 11 R 665/20) kam der psychiatrische Sachverständige zu der Einschätzung, dass unser Mandant voll erwerbsgemindert sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd teilte diese Einschätzung zunächst aber nicht. Das Gericht wies die DRV im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2021 dann auf Folgendes hin: "Die Vorsitzende führt aus, dass nach dem Gutachten Dr. K. der Kläger nur unter dreistündig leistungsfähig ist. Die Einschätzung Dr. K. stimmt mit den vorgelegten und angeforderten Unterlagen des Neurozentrums sowie der Einschätzung der behandelnden Diplom-Psychologin überein [...] Somit hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K., der den Kläger persönlich untersucht hat, nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers entspricht. Das Gericht schlägt daher eine vergleichsweise Einigung auf eine Zeitrente vor." Auf diesen Hinweis hin änderte die DRV ihre Ansicht und schloss mit unserem Mandanten einen erfreulichen Vergleich: "Die Beklagte gewährt dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2020 ab An-tragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 30.04.2023 [...] Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten."  

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