Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Premiere: Videokonferenzverhandlung

Nahezu alle Gerichtsordnungen sehen mittlerweile die Möglichkeit vor, Verhandlungen im Wege der Bild-/Tonübertragung durchzuführen, etwa das SGG in § 110a oder die ZPO in § 128a: "Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.". Vor Beginn der Corona-Pandemie fehlten an vielen Gerichten aber noch die technischen Voraussetzungen hierfür. Erst im Laufe der Pandemie wurde in Bayern wirklich ernsthaft begonnen, die bayerischen Gerichte mit der erforderlichen Technik auszustatten. Dennoch sind die Gerichte bislang sehr zurückhaltend, Verhandlungen im Wege der Videokonferenz über das freistaateigene Portal https://join.video.bayern.de/ durchzuführen. Es dauerte daher auch bei uns in der Kanzlei lange bis wir die Gelegenheit hatten, per Videokonferenz zu verhandeln. Nun aber war es soweit. Unsere "Premieren-Videoverhandlung" fand am 18. Mai statt.

Freispruch nach Einspruch

Unser Mandant sollte im Rahmen seiner Tätigkeit als Postzusteller bei DHL ein auszulieferndes Paket geöffnet und ein darin befindliches Huawei Handy gestohlen haben. Wegen Diebstahls und Verletzung des Post-/Fernmeldegeheimnisses hat er deswegen einen Strafbefehl mit einer Geldstafe in Höhe von 3.000,00 € erhalten. Da sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt sah, legte er gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau Einspruch ein. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.

GdB 50 bei Depressionen und Migräne

Bei unserer Mandantin war seit mehreren Jahren durch das ZBFS -Region Oberpfalz- Versorgungsamt ein Gesamt-GdB von 40 wegen Depressionen und Migräne ohne Aura festgestellt. Nachdem es sowohl bei den Depressionen als auch bei der Migräne zu Verschlechterungen gekommen war, beantragte unsere Mandantin die Neufeststellung des Grads der Behinderung. Den Antrag auf Neufeststellung, einen sogenannten Verschlechterungsantrags, lehnte das ZBFS ab. Es sei nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung im Gesundheitszustand gekommen, die eine Erhöhung des GdB rechtfertigen könnte. Damit war unsere Mandantin nicht einverstanden. Sie legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Jedoch blieb auch dieser ohne den gewünschten Erfolg. Das Versorgungsamt wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Daraufhin beauftragte unsere Mandantin uns mit der Klageerhebung. Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 4 SB 41/20) verlief erfolgreich.

Zu Unrecht angeklagt - Freispruch vor dem Schöffengericht

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (§ 249 StGB - Raub). Ein solcher lag unserem Mandanten, der im Prozess vor dem Amtsgericht Regensburg - Schöffengericht - von seinem Schweigerecht Gebrauch machte, zur Last. Er soll am 20.02.2020 die Geschadigte in Kelheim, aufgrund eines zuvor gefassten gemei samen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zusammen mit einem anderweitig Verfolgten Mittäter an den Armen fest, um dieser ihre Tasche samt lnhalt zu entwenden. Der Tatverdacht beruhte insbesondere darauf, dass die Geschädigte unseren Mandanten nach einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage zu "80 - 90 Prozent" anhand seiner Augenpartie wiedererkannt habe. Der Tatverdacht erhärtete sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht. Im Gegenteil.

Aktualisierung des BAföG-Handbuchs erscheint in Kürze

In Kürze erscheint die 134. Aktualisierungslieferung des von Rechtsanwalt Mathias Klose bearbeiteten BAföG-Handbuchs im Walhalla Fachverlag:  Loseblatt: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die PraxisOnline-Dienst: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis Neu kommentiert werden in dieser Aktualisierung u.a. § 38 BAföG (Anspruchsübergang), § 39 BAföG (Auftragsverwaltung, § 40 BAföG (Ämter für Ausbildungsförderung) sowie § 46 BAföG (Antrag). Berücksichtigt ist die bis April 2021 veröffentliche Rechtsprechung. Mehr zum BAföG finden Sie hier.

Rechtsanwalt Falke ist nun auch zertifizierter Verfahrensbeistand

Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 FamFG). Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (§ 158 Abs. 4 S. 1,2 FamFG).

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