Kein Beschäftigungsverhältnis bei Vertrag mit juristischer Person
Scheinselbständigkeit ist ein wirtschaftlich wie rechtlich ganz erhebliches Risiko für Unternehmen. Wird mit externen Dienstleistern (Selbständige, Auftragnehmer, Werkunternehmer, etc.) zusammengearbeitet wird es sich daher häufig empfehlen, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Externen klären zu lassen, konkret ob ein Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) vorliegt mit der Folge der Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, um sich nicht im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung dem Vorwurf der Beschäftigung von Scheinselbständigen ausgesetzt zu sehen.
Eine beliebte Strategie, um diesem Vorwurf zu entgehen, ist es, nicht mit natürlichen Personen oder Personengesellschaften zusammenzuarbeiten, sondern mit juristischen Personen. Denn beschäftigt i.S.d § 7 SGB IV können ausschließlich natürliche Personen sein, nicht juristische Personen (z.B. UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH, GmbH & Co. KG). So jedenfalls Gesetz und Rechtsprechung. Uns sind aber Fälle, in denen die Deutsche Rentenversicherung diese allgemeine Ansicht nicht teilt, sondern von Scheinkonstruktionen o.ä. spricht, so dass es erforderlich wird, zu prozessieren. Umso erfreulicher folgende Aussage der DRV in einem aktuellen Statusverfahren: