Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall
Die im SGB VII geregelte gesetzliche Unfallversicherung, deren Träger in erster Linie die Berufsgenossenschaften (BG) sind, leistet u.a. bei einem Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, also z.B. Unfälle bei der Ausübung der Beschäftigung oder des Ehrenamts.
Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von aussen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Versicherte Tätigkeiten sind die Arbeit selbst, aber beispielsweise auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, in bestimmten Fällen kann auch ein Umweg versichert sein. Man spricht dann nicht von einem Arbeits- sondern von einem Wegeunfall. Auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, wie Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern, können unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Versichert ist aber auch ein Abweichen vom Arbeitsweg, Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, z.B. in einen Kindergarten oder eine Kinderkrippe, oder um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, d.h. eine Fahrgemeinschaft zu bilden.
Nachdem während der Corona-Pandemie die Arbeit im Homeoffice extrem zugenommen hat und bis dahin auch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung bestanden hatte, wurde durch das am 18.06.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz eine bedeutsame Änderung des Unfallversicherungsrechts vorgenommen. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII besteht nun Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, also im Homeoffice, wird. Ergänzend steht nun auch der Weg unter Versicherungsschutz, Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, z.B. in einen Kindergarten oder eine Kinderkrippe, wenn die Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt wird.
Streitig ist zwischen Versichertem und Unfallversicherungsträger häufig schon, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Unfall “infolge” der versicherten Tätigkeit passiert ist, also ein “innerer Zusammenhang” zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit besteht. Unklarheiten treten beispielsweise bei Unfällen beim Betriebssport, Betriebsausflügen oder in Pausen auf. Hier ist der Einzelfall genau zu prüfen.
Ein Gesundheitsschaden meint nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand.
Streitigkeiten entstehen in der Praxis oftmals auch bei der Klärung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden kausal durch den Arbeitsunfall verursacht wurde oder nicht, z.B. weil bestehende Krankheitsanlagen mitgewirkt haben und ursächlich geworden sein können.
Gegen Bescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, mit denen Sie nicht einverstanden sind, etwa weil ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, oder weil im Rahmen einer beantragten Verletztenrente die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu niedrig eingestuft wurde, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
Unfälle begründen im Allgemeinen Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger, wenn der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Bei Arbeitsunfällen gelten jedoch wesentliche Besonderheiten, die der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entgegen stehen können. Unternehmer und Arbeitskollegen haften in der Regel nur bei vorsätzlichen Handeln, nicht schon bei nur fahrlässigem Handeln. Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt haben (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Ebenso sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben (§ 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.