Ein Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid auch nach Einlegung des Widerspruchs wirksam bleibt und vollzogen werden kann. In der Praxis führt dies häufig zu erheblichen finanziellen Belastungen für Unternehmen, da sie die nachträglich geforderten Beiträge sofort, d.h. am drittletzten Bankarbeitstag des auf den Bescheid folgenden Monats, begleichen müssen, auch wenn der Widerspruch noch nicht entschieden ist. In solchen Fällen kann der in § 86a Abs. 3 SGG geregelte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein wichtiges Instrument sein, um finanzielle Engpässe zu vermeiden und das Unternehmen zu entlasten. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei. Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) machte die DRV eine Nachforderung in Höhe von etwa 86.000 € geltend. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung wurde Widerspruch erhoben und, um unsere Mandantin abzusichern und bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens liquide zu halten, wurde bei der DRV die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unserem Aussetzungsantrag gab die Rentenbehörde durch Bescheid vom 21. August statt. Damit kann - erfreulich für unsere Mandantin - zunächst das Widersprucheverfahren, das oft etliche Monate dauert, durchgeführt werden ohne eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage.