Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Kanzlei Klose auf Facebook

Ab jetzt finden Sie uns auf vielfachen Wunsch unserer Mandanten und vieler Leser unseres Blogs auch auf Facebook. Mit unserem neuen Facebook-Account erweitern wir unser Angebot, um Sie noch umfassender über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht zu informieren.

Wer auch sonst? Der Teufel war's!

Es gibt Momente im Gerichtssaal, da fragt man sich unweigerlich, ob man nicht doch in einem Theaterstück oder einem Kinofilm gelandet ist – einem sehr schrägen noch dazu. Genau so ein Moment ereignete sich am 3. September in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht Regensburg. Die Verhandlung drehte sich u.a. um eine Schlägerei. Soweit, so alltäglich. Doch was dann folgte, war alles andere als gewöhnlich. Als die vorsitzende Richterin des Schöffengerichts den Zeugen befragte, was denn nun der Auslöser für die Schlägerei gewesen sei, antwortete dieser: „Der Teufel war’s.“

„Zweimal zur Kasse gebeten“ - Wiwo-Artikel zum Krankenkassenbeitrag auf Betriebsrenten

Ein sozialrechtlicher Klassiker und aus unserer Sicht ein sehr unrühmliches Kapitel der deutschen Sozialrechtsgeschichte ist die Beitragspflicht von Betriebsrenten, z.B. Direktversicherungen, in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Für die Betroffenen stellt die doppelte Verbeitragung ihrer Betriebsrenten nicht nur einen herben wirtschaftlichen Nachteil dar, sondern für viele auch eine riesige Enttäuschung.
Erfolg nach Widerspruch - Berufsschadensausgleich rückwirkend bis 2018 erreicht

Erfolg im Widerspruchsverfahren: Hoher Berufsschadensausgleich für Mandant

In einem aktuellen Fall konnte unsere Kanzlei erneut einen wichtigen Erfolg für einen Mandanten erzielen. Dieser war während seiner Diensttätigkeit bei der Bundeswehr schwer verletzt worden und litt fortan unter gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen. Durch unsere erfolgreiche Arbeit im Widerspruchsverfahren konnte er nun rückwirkend mit rund 92.000 € und dauerhaft laufend mit rund 2.800 € monatlich entschädigt werden.

Nach Betriebsprüfung - Widerspruch alleine reicht nicht

Ein Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid auch nach Einlegung des Widerspruchs wirksam bleibt und vollzogen werden kann. In der Praxis führt dies häufig zu erheblichen finanziellen Belastungen für Unternehmen, da sie die nachträglich geforderten Beiträge sofort, d.h. am drittletzten Bankarbeitstag des auf den Bescheid folgenden Monats, begleichen müssen, auch wenn der Widerspruch noch nicht entschieden ist. In solchen Fällen kann der in § 86a Abs. 3 SGG geregelte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein wichtiges Instrument sein, um finanzielle Engpässe zu vermeiden und das Unternehmen zu entlasten. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei. Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) machte die DRV eine Nachforderung in Höhe von etwa 86.000 € geltend. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung wurde Widerspruch erhoben und, um unsere Mandantin abzusichern und bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens liquide zu halten, wurde bei der DRV die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unserem Aussetzungsantrag gab die Rentenbehörde durch Bescheid vom 21. August statt. Damit kann - erfreulich für unsere Mandantin - zunächst das Widersprucheverfahren, das oft etliche Monate dauert, durchgeführt werden ohne eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage.
ZBFS Niederbayern stellt rückwirkend GdB 50 und Merkzeichen H und B fest

Rückwirkende GdB-Feststellung möglich

Der Grad der Behinderung (GdB) wird üblicherweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt. D.h. wird ein GdB-Feststellungsantrag am 1. August 2024 gestellt, erfolgt die Feststellung des GdB und etwaiger Merkzeichen durch das zuständige Versorgungsamt grundsätzlich ab diesem Tag. Ausnahmsweise ist aber auch eine rückwirkende Feststellung auf vor der Antragstellung liegende Zeiträume möglich. Konkret dann, wenn an der rückwirkenden Feststellung ein besonderes Interesse des Betroffenen besteht. Dieses spezielle Interesse an der rückwirkenden Feststellung der (Schwer-) Behinderung und etwaiger Merkzeichen begründet sich oft im Steuerrecht, wenn durch die rckwirkende Feststellung noch steuerliche Vorteile geltend gemacht werden können. 

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