Schuldunfähigkeit verhindert Bestrafung
Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 114 StGB - tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte). Ohne Schuld handelt aber, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB - Schuldunfähigkeit).
Wegen Schuldunfähigkeit wurde jüngst ein gegen einen unserer Mandanten geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt.
Unser Mandant war in der Forensik der Medbo Regensburg untergebracht. Vorangegangen war - rechtlich - ein versuchter Totschlag und - medizinisch - eine paranoide Schizophrenie. In der Forensik kam es dann zu einem Zwischenfall. Als unser Mandant von zwei Polizeibeamten in das Isolierzimmer verbracht werden sollte, verletzte er die beiden leicht, konkret fügte er einem Polizisten eine "blutige Nase" zu, dem anderen eine Schürfwunde am Arm.
Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.a. wurde aber schon nach kurzer Zeit durch die Staatsanwaltschaft Regensburg (Aktenzeichen 304 Js 22521/21 - Verfügung vom 22.12.2021) wieder eingestellt. Offensichtlich war der von Rechtsanwalt Klose verteidigte Beschuldigte aufgrund der rezidivierenden paranoiden Schizophrenie nicht schuldfähig.