Einstellung wegen Geringfügigkeit - § 266a StGB-Verfahren endet folgenlos
Unser Mandant ist im Garten- und Landschaftsbau tätig. Das Hauptzollamt Landshut warf ihm vor, nicht alle tatsächlich geleisteten Stunden seiner Mitarbeiter vergütet und teilweise den Mindestlohn nicht bezahlt zu haben. Gegen unseren Mandanten wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) eingeleitet.
Wie so häufig stellte sich im Laufe des umfangreichen und langwierigen Ermittlungsverfahrens, in dem Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose unseren Mandanten verteidigte, heraus, dass die erhobenen Vorwürfe in jedem Falle weit weniger gravierend waren als ursprünglich angenommen. Da es auf eine noch weitergehende Aufklärung des Sachverhalts nicht ankam, wurde das Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch die Staatsanwaltschaft Deggendorf (Aktenzeichen 5 Js 3402/21) erfreulicherweise nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Auf diese Weise gilt unser Mandant natürlich weiterhin als nicht vorbestraft und auch in einem gegebenenfalls noch kommenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren kann sich die dann zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV) keine für sie günstigen Schlussfolgerungen und Wertungen aus dem Ausgang des Strafverfahrens herleiten.