Staatskasse trägt Gutachtenskosten
Die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG im Sozialgerichtsprozess muss der Kläger in aller Regel vorschießen. Nach Abschluss des Verfahrens triff das Gericht auf Antrag des Klägers dann eine endgültige Kostenentscheidung. Wenn das Gutachten nach § 109 SGG zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen hat bzw. en Ausgang des Verfahrens gefördert hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Gutachtens. So auch in einem aktuellen Erwerbsminderungsrentenprozess vor dem Sozialgericht Regensburg.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 109 SGG konnte mit der Deutschen Rentenversicherung ein Vergleich geschlossen werden, in dem sich die Rentenversicherung, anders als noch nach dem zunächst von Amts wegen eingeholten Gutachten, zur Rentenzahlung verpflichtete. Durch Beschluss vom 11.05.2022 (Az. S 9 R 202/19) hat das Sozialgericht dann konsequenterweise die Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse übernommen, da es wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat.