Trotz Vorstrafe - Verfahren nach Anklageerhebung eingestellt
Der Besitz von Marihuana und Metamfetamin lag unserer mehrfach, auch einschlägig vorbestraften Mandantin zur Last. Wegen unerlaubten Besitzes von Betaubungsmitteln hatte die Staatsanwaltschaft Regensburg auch bereit Anklage gegen unsere Mandantin zum Amtsgericht Regensburg erhoben. Dennoch wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 20. Juni 2022 (Aktenzeichen 31 Ds 507 Js 5209/21) wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt.
Im Tatzeitpunkt war unsere Mandantin wahrscheinlich vermindert schuldfähig und auch die Abstinenzfähigkeit war problematisch zu beurteilen. Insgesamt stellte sich der Tatvorwurf daher als geringfügig i.S.d. § 153 StPO dar, so dass - trotz Vorstrafen - eine Einstellung des Verfahrens zustande kam.