Eine Verfahrenseinstellung "erster Klasse"
Ein Strafverfahren kann auf verschiedenste Weisen eingestellt, etwa wegen Geringfügigkeit, gegen Zahlung einer Geldauflage oder weil eine zu erwartende Strafe im Hinblick auf eine andere Strafe nicht ins Gewicht fallen würde. Die Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts, geregelt in § 170 Abs. 2 StPO, gilt jedoch als Einstellung "erster Klasse", da im Falle von § 170 Abs. 2 StPO die Einstellung "mangels Tatverdachts" erfolgt. Soweit realistisch und möglich ist daher die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in der Regel das Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Genau dieses Ziel wurde in einem aktuellen Verfahren erreicht.
Dem von Mathias Klose verteidigten Mandanten wurde eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) vorgeworfen. Im Ermittlungsverfahren konnte aber dargestellt werden, dass die Angaben der Anzeigeerstatterin sowohl unvollständig als auch und insbesondere nicht glaubhaft waren aufgrund verschiedener Umstände. Dem Antrag, das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts einzustellen, kam die Staatsanwaltschaft Regensburg durch Verfügung vom 27.06.2022 erfreulicherweise nach und stellte das Verfahren ein (Az. 209 Js 11723/22).