Kein Fahrverbot nach Amfetamin-Fahrten
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt Viechtach erließ gegen unseren Mandanten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2, 3, § 25 StvG), konkret einaml Amfetamin 39,1 ng/ml bzw. einmal Amfetamin 39,1 ng/ml, Cocain/Benzoylecgonin 114,00 ng/ml und Cannabis/Tetrahydrocannabinol (THC) 0,49 ng/ml, zwei Bußgeldbescheide mit Geldbußen in Höhe von € 1.000,- bzw. 1.250,- € und jeweils einem einmonatigen Fahrverbot.
Da unser Mandant für seine Berufstätigkeit unverzichtbar auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, wurde gegen beide Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt, jeweils mit dem Ziel, als Rechtsfolge der Irdnungswidrigkeiten nur eine Geldbuße zu erhalten, nicht aber ein Fahrverbot. Dies ist in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Straubing gelungen.
In den Hauptverhandlungen konnte aufgezeigt werden, dass aufgrund der besonderen beruflichen Situation, unser von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigter Mandant dringend und ununterbrochen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Ohne Fahrerlaubnis würde sein Arbeitsverhältnis gekündigt werden, was im Falle unseres Mandanten gleichbedeutend mit einer Existenzgefährdung wäre. Als Zeuge vernahm das Gericht den Arbeitgeber unseres Mandanten. Dieser bestätigte dies plausibel, nachvollziehbar und für alle Beteteiligten, besonders das Gericht, glaubhaft. Wegen der o.g. Verkehrsordnungswidrigkeiten verurteilte das Amtsgericht Straubing unseren Mandanten dann, wie es Ziel der Verteidigung war, lediglich zu Geldbußen, verhängte aber keine Fahrverbote (AG Straubing, Urteile vom 29.08.2022 - Az. 9 OWi 706 Js 17555/22 und 9 OWi 706 Js 17554/22)