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137.387 € Beitragsschaden? Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 2.500 €!

Geradezu ein Paradebeispiel für effektive Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ist ein vor dem Amtgsgericht Rosenheim anhängiger Fall unserer Kanzlei. Die Anklageschrift warf unserem Mandanten, der im Baubereich tätig ist, vor, mit Scheinselbständigen kooperiert zu haben und so Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 137.387,23 € hinterzogen zu haben. Vor allem aufgrund der angenommenen Schadenshöhe also ein durchaus ernst zu nehmender Vorwurf.

Der Vorwurf konnte im Laufe des Verfahrens jedoch weitgehend relativiert werden. Dies gelang besonders auch durch mehrere parallel geführte Widerspruchsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV), in denen es um die auch der Anklageschrift zugrunde liegenden Sozialversicherungsbeiträge ging. In den Widerspruchsverfahren wurden große Erfolge erzielt, die Beitragsforderungen konnten aufgehoben bzw. massiv reduziert werden. Dies wurde immer auch in das Strafverfahren eingeführt. § 266a StGB ist schlicht DIE Schnittstelle zwischen Strafrecht und Sozialrecht.

So wurde die Beweislage letztlich immer dünner und das Gericht regte die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO an. Die Staatsanwaltschaft München II als zuständige Staatsanwaltschaft erklärte sich einverstanden. Unser Mandant ebenso. Statt der ursprünglich im Raum stehenden Bewährungs-/Freiheitsstrafe endete das Verfahren nun durch die Zahlung einer moderaten Geldauflage in Höhe von 2.500,00 € (AG Rosenheim, Az. 6 Ds 70 Js 4562/21). Das Strafverfahren endete damit nicht nur, wie es Ziel der Verteidigung war, ohne Strafe für den von Rechtsanwalt Mathias Klose (Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht) verteidigten Mandanten, sondern ersparte ihm eine öffentliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.

 

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