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Ein befangener Verwaltungsamtmann? Stadt Straubing zieht Sachbearbeiter ab

Nicht nur an Gerichtsverfahren beteiligte Personen, etwa Richter und Sachverständige, können befangen sein. Auch - und viele mussten dies schon leidvoll erfahren, wie wir aus unserer Praxis wissen - im Sozialverwaltungsverfahren können beteiligte Personen, v.a. Sachbearbeiter, befangen sein.

In solchen Fällen hilft § 17 Abs. 1 SGB X:

"Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand." Der betroffene Mitarbeiter muss nicht tatsächlich befangen sein. Es genügt die Besorgnis. Gründe, die eine Befangenheit rechtfertigen können, sind z.B. Feindschaft, eigene Interessen und unsachliches Verhalten oder die voreilige Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung. Besonders unsachliches Verhalten zum Nachteil unserer Mandanten lag in unserem Falle vor. Betroffen war ein Mitarbeiter der Stadt Straubing - Amt für soziale Sicherung, der Verwaltungamtmann L.

Dementsprechend teilten wir dem Oberbürgermeister der Stadt Straubing die Besorgnis der Befangenheit (§ 17 SGB X) mit und beantragten, den betroffenen Verwaltungsamtmann L. von der weiteren Sachbearbeitung abzuziehen. Dieser Aufforderung kam die Stadt Straubing nach und übertrug die Sachbearbeitung auf die Verwaltungsamtfrau H. 

Ein Beispiel, das zeigt, dass Sie sich auch von Behörden nicht jedes - vor allem kein unsachliches - Verhalten gefallen lassen müssen.

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