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Sozialversicherungspflicht vermieden: Vom mitarbeitenden Gesellschafter zum geschäftsführenden Gesellschafter

Unser Mandant ist Gesellschafter einer GmbH. Er arbeitete zunächst aufgrund eines Dienstvertrags auf selbständiger Basis für die GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) wurde dies von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beanstandet. Unser Mandant sei aufgrund fehlender Rechtsmacht, ihm nicht genehme Entscheidungen der GmbH zu verhindern, ihm Verhältnis zur GmbH abhängig beschäftigt. Dementsprechend ergab sich auch eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Vergangenheit gegen die GmbH. Unser Mandant als mitarbeitender Gesellschafter war nicht selbständig.

Streitigkeiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status von GmbH-Gesellschaftern oder UG-Gesellschaftern zwischen der jeweiligen Gesellschaft und der DRV sind häufig und begegnen in verschiedenen Konstellationen, oftmals bei Gesellschafter-Geschäftsführern, hier in der Konstellation eines Mitarbeiter-Geschäftsführers. 

Bejaht die DRV - entgegen der Einschätzung der Gesellschaft - die Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführer oder, wie hier des Miotarbeiter-Geschäftsfühers, müssen in aller Regel müssen zwei Lösungen gefunden werden: Eine Lösung für die Vergangenheit, die über Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht erfolgen kann, und eine Lösung für die Zukunft, die über Änderungen der vertraglichen Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft erfolgen können. Denn es gilt, zumindest bis zur Klärung der Rechtslage für die Vergangenheit eine sozial- und strafrechtlich sichere Lösung zu finden, die einerseits den Anfall weiterer Beiträge und ggf. dann auch Säumniszuschläge vermeidet und andererseits kein strafrechtliches Risiko im Hinblick auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) begründet.

Hier gestaltete sich die Lösung des Beitragsproblems für die Zukunft wie folgt: Unser Mandant, der Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist, wurde durch entsprechenden Geschäftsführervertrag zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Die Beschlussfassung in der GmbH wurde so geregelt, dass jeder Gesellschafter ihm missliebige Entscheidungen der GmbH verhindern konnte mit der Folge, dass unser Mandant jedenfalls ab jetzt selbständig war und der andere Geschäftsführer selbständig blieb. Durch Bescheid vom 28.10.2022 stellte die DRV Bund dann auch antragsgemäß fest, dass unser Mandant nun eine selbständige Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer ausübt (Vers.-Nr. 15 1 ... 4).

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