Keine Sperrzeit nach Kündigung bei Anschlussarbeitsplatz
Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg bewilligte unserer Mandantin antragsgemäß Arbeitslosengeld. Gleichzeitig verfügte sie mit dem jedoch den Eintritt einer Sperrzeit im Zeitraum 01.07. bis 22.09.2022. Begründet wurde die Sperrzeit damit, dass unsere Mandantin ihr Beschäftigungsverhältnis bei dem U. durch eigene Kündigung selbst gelöst habe. Diese Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt der erst später eingetretenen Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben. Ein wichtiger Grund lag aus Sicht der BA nicht vor.
Gegen die eingetretene Sperrzeit beim Alg-Bezug wurde erforlgreich Widerspruch eingelegt. Richtig war zwar, dass unsere Mandantin ihr Arbeitsverhältnis durch ihre Kündigung selbst gelöst hatte. Allerdings erfolgte die Lösung mit einem wichtigen Grund.
Mit Abhilfebescheid vom 10.11.2022 hob die Arbeitsagentur Regensburg (Az. W-73901-03063/22) die Sperrzeit daher wieder auf. Gibt jemand seinen bisherigen Arbeitsplatz wegen eines bevorstehenden Arbeitsplatzwechsels auf, begründet dies nicht zwingend eine Sperrzeit. Denn nach der Rechtsprechung darf ein Arbeitnehmer sogar seine unbefristete Beschäftigung zugunsten einer befristeten Beschäftigung aufgeben, wenn dies für ihn Vorteile hat. Gibt ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf, um in ein Arbeitsverhältnis mit einer höherwertigen Tätigkeit oder besseren Einsatz- und Qualifikationsmöglichkeiten wechseln zu können, wird er sich auf einen wichtigen Grund für den Wechsel berufen können.
So war es hier. Die Kündigung des Arbeitsplatzes bei U erfolgte im Hinblick auf ein sicher geglaubtes Beschäftigungsverhältnis bei M, das unserer Mandantin eine Höherqualifikation ermöglicht hätte und sich aus Gründen zerschlagen hat, die von unserer Mandantin nicht zu vertreten waren.