GdB 50 auch bei kutaner Mastozytose möglich
Die richtige versorgungsmedizinische Bewertung der Mastozytose ist immer wieder streitig zwischen unseren Mandanten und den Versorgungsbehörden. Meist geht es um die Bewertung der systemischen Mastozytose und dem Ziel eines Grads der Behinderung (GdB) von 50, also letztlich um das Erreichen der rechtlichen Schwerbehinderung. Seltener geht es um die Bewertung der kutanen Mastozytose, da diese in der Regel weniger Auswirkungen hat als die systemische Mastozytose und damit weniger "GdB-Potenzial". Dass dies anders sein kann, zeigt ein aktuelles von uns geführtes Klageverfahren von dem Sozialgericht Neubrandenburg.
Ziel des Klageverfahrens vor dem SG Neubrandenburg (Az. S 5 SB 54/22) war ein GdB von mindestens 50, der außergerichtlich nicht erreicht werden konnte. Nach erfolgter Klagebegründung gab das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern für das Land Mecklenburg-Vorpommern ein Anerkenntnis ab mit einem Einzel-GdB von 50 für "Hauterkrankung einer kutanen Mastozytose mit Quaddelbildung, Papeln und Juckreiz" und einem Gesamt-GdB von 60 unter Berücksichtigung weiterer vorliegender Erkranungen. Das Anerkenntnis wurde durch Schrifsatz vom 23.11.2022 angenommen.