Übernahme der Gutachtenskosten durch die Staatskasse
Das sozialgerichtliche Verfahren ist in der Regel gerichtskostenfrei. Eine Ausnahme stellt das Gutachten nach § 109 SGG ("Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden", § 109 Abs. 1 S. 1 SGG) dar. Hier trägt der Kläger jedenfalls zunächst in der Regel die Kosten ("Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt, § 109 Abs. 1 S. 2 SGG"). Eine andere Entscheidung, also eine Übernahme der Gutachtenskosten durch die Staatskasse, ergeht, wenn das Gutachten zur Erledigung des Prozesses beigetragen hat. So auch in einem aktuellen Rentenprozess vor dem Sozialgericht Landshut.
In dem Rentenverfahren wurde auf Antrag unserer Mandantin ein Gutachten nach § 109 SGG durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. erstattet. Durch Beschluss vom 25.11.2022 (SG Landshut - S 5 R 694/20) trägt nicht unsere Mandantin die Kosten des Gutachtens, sondern die Staatskasse: "Die Kosten für das gemäß § 109 SGG von Herrn Dr. F. eingeholte Gutachten vom 10.06.2022 sind durch die Staatskasse zu übernehmen ... Die Übernahme der für das Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verauslagten Kosten durch die Staatskasse ist gerechtfertigt, weil das Gutachten des Herrn Dr. F. in beträchtlichem Umfang beweiserheblich war. Das Gutachten zeigte schlüssig und nachvollziehbar einen, im Einklang mit den aktuellen Befunden und dem Abschlussbericht der Goldbergklinik vom 14.11.2021 stehenden, sowie deutlich im Vergleich zum Vorgutachten verschlechterten Gesundheitszustand der Klägerin auf. Aufgrund der Ausführungen und des Ergebnisses des Gutachtens des Herrn Dr. Frank haben sich die Beteiligten durch Vergleich geeinigt und das Verfahren konnte so seinen Abschluss finden...".
Eine richtige und erfreuliche Entscheidung für unsere Mandantin.