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Absehen von der Verfolgung nach Täter-Opfer-Ausgleich in Missbrauchsverfahren

Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) haben nicht selten nicht einen Erwachsenen als Beschuldigten, sondern Jugendliche. So auch in einem aktuellen Fall. Unserem 15-jährigen Mandanten wurde vorgeworfen, mit einer 13-jährigen Mitschülerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und dies auf Video aufgenommen zu haben. Nach § 176 Abs. 1 StGB würde dies an sich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedeuten: "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt" (§ 176 Avs. 1 Nr. 1 StGB). Die gesetzlich vorgesehene Freiheitsstrafe kann aber häufig vermieden werden. So auch hier.

Durch einen Täter-Opfer-Ausgleich mit einer schriftlichen Entschuldigung und der Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 1.500 Euro konnte die Staatsanwaltschaft überzeugt werden, dass ausnahmsweise weitere Strafverfolgung nicht notwendig ist. Durch Verfügung vom 8. Dezember 2022 sah die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth daher von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab (Az. 652 Js 64274/21 jug).

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