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Ermittlungsverfahren eingestellt: Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 142 Abs. 1 StGB - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, war auch der Vorwurf, den die Staatsanwaltschaft Regensburg unserer Mandantin machte. Zu Unrecht, wie sich im Ermittlungsverfahren durch Rechtsanwalt Klose zeigen ließ.

In einer ausführlichen Verteidigungsschrift wurde gezeigt, dass unsere Mandantin sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte, die von dem anderen Unfallbeteiligten aufgestellten Vorwürfe also haltlos waren.

Es konnte gezeigt werden, dass schon die Unfallspuren an den beiden beteiligten Pkw nicht kompatibel waren. Dieser Einschätzung schloss sich dann auch die Staatsanwaltschaft an und stellte das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts wieder ein (StA Regensburg, Verfügung vom 13.12.2022, Az. 408 Js 29758/22).

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