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Unbegründeter Verdacht: Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung eingestellt

Unserer Mandantin lag Bedrohung zur Last. Schon die Umstände der Anzeigeerstattung waren aber dubios. Noch mehr die Vorwürfe selbst, die unsere Mandantin abstritt. Dennoch drohte unserer Mandantin eine empfindliche Strafe im Falle einer Verurteilung: "Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 241 Abs. 1 StGB - Bedrohung).

Letztlich stellte sich nicht nur die Dubiosität der Vorwürfe der Verdachtsmomente, sondernauch deren Unbegründetheit heraus. Die Staatsanwaltschaft Regensburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen die von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigte Mandantin mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Verfügung der StA Regensburg vom 13.12.2022 - 402 Js 37315/22).

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