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Verjährung vermindert Nachforderung aus Betriebsprüfung um fast 30 %

Nach einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV machte die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd durch das Prüfbüro Regensburg eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von mehr als 66.000 Euro geltend. Grund für die Nachforderung war die - tatsächlich unrichtige - sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers unserer Mandantin, einer GmbH. Dieser war fälschlicherweise als Selbständiger eingestuft worden und nicht als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter der GmbH. 

Dennoch konnte im Widerspruchsverfahren gegen den Betriebsprüfungsbescheid ein deutlicher Erfolg erzielt werden. 

Denn in der ursprünglichen Nachforderung waren Sozialversicherungsbeiträge auch für die Jahre 2015 und 2016 enthalten. Diese Beitragsansprüche waren aber bereits verjährt. Dies akzepzierte letztlich auch die DRV Bayern Süd. Mit Teilabhilfebescheid vom 16.01.2023 (Az. 4.5. ... B) wurde die ursprüngliche Beitragsforderung von mehr als 66.000 Euro auf rund 47.000 Euro ermäßigt. Unsere Mandantin sparte auf diese Weise fast 30 Prozent der anfänglichen Forderungssumme ein. 

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