Riss der Supraspinatussehne als Arbeitsunfallfolge
Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung hört sich zunächst sehr sinnvoll und einfach an: Aufgabe der Unfallversicherung ist es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII). Alles andere als einfach ist es in der Praxis aber oftmals, festzustellen, welche gesundheitlichen Folgen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hat, wann und inwieweit die zuständige Berufsgenossenschaft einzutreten hat, z.B. durch Heilbehandlung, Verletzengeld- oder Rentenzahlungen. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei.
Unser Mandant ist bei der BGHM unfallversichert. Am 13.01.2020 erlitt er einen Arbeitsunfall. Die BGHM erkannte auch verschiedene Verletzungen als Unfallfolgen an, nicht aber einen Riss der Supraspinatussehne rechts. Nachdem auch das Widerspruchsverfahren keinen Erfolg brachte, musste das Sozialgericht Landshut (Az. S 2 U 83/21) entscheiden. Nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens bei Dr. K. in München lenkte die Berufsgenossenschaft ein und es konnte im Termin vom 18.01.2023 ein erfreulicher Vergleich geschlossen werden, durch den die BGHM den Riss der Supraspinatussehne rechts als weitere Arbeitsunfallfolge anerkannte.